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Haftbefehl Gültigkeitsdauer 3 Jahre Fristablauf bei Vollzug

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 07:20
von Anonymous
Haftbefehl

Fristablauf 3 Jahre Gültigkeitsdauer

BGH - LG Göttingen - AG Hann. Münden
15.12.2005
I ZB 63/05

Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.

ZPO § 909 Abs. 2
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