§ 909 Abs. 1 Abs. 2 ZPO Übergabe begl. Abschrift des HB
Verfasst: Mo 7. Nov 2005, 13:17
Erg-DB-GvKostG:
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) gem. Bek. d. Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 6.2.2004 Az.: 5653 -VI- 610/01:
4.) Zu Nr.10DB-GvKostG
Die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls nach § 909 Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt eine Gebühr nach Nr. 100 KV nicht entstehen.
-Die Bekanntmachung trat am 1.3.2004 in Kraft.
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) gem. Bek. d. Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 6.2.2004 Az.: 5653 -VI- 610/01:
4.) Zu Nr.10DB-GvKostG
Die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls nach § 909 Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt eine Gebühr nach Nr. 100 KV nicht entstehen.
-Die Bekanntmachung trat am 1.3.2004 in Kraft.