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§ 802 l Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Auskunftsrechte des GVZ

Verfasst: Mi 12. Jun 2019, 19:19
von Dingo
Darf der Gerichtsvollzieher in einer Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern die Namen der Inhaber von Drittkonten unkenntlich machen, an denen der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist?
Dazu LG Rostock: Schwärzungen, Löschungen oder Sperrungen stehen dem Gerichtsvollzieher hier nicht zu (3 T 66/19)