§ 802 l Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Auskunftsrechte des GVZ

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Antworten
Dingo
Neuer Benutzer
Beiträge: 18
Registriert: Mo 10. Jun 2013, 23:14

§ 802 l Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Auskunftsrechte des GVZ

Beitrag von Dingo »

Darf der Gerichtsvollzieher in einer Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern die Namen der Inhaber von Drittkonten unkenntlich machen, an denen der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist?
Dazu LG Rostock: Schwärzungen, Löschungen oder Sperrungen stehen dem Gerichtsvollzieher hier nicht zu (3 T 66/19)
Antworten