Nachtbeschluss

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Rainer
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Registriert: Mi 22. Aug 2018, 15:57

Nachtbeschluss

Beitrag von Rainer »

Hallo!

Meine Frage ist, ob ein Nachtbeschluss gem § 758 a Abs. 4 ZPO in beglaubigter Form oder als Ausfertigung dem Gerichtsvollzieher vorgelegt werden muss. Die Zwangsvollstreckungsabteilungen handhaben dies unterschiedlich. Eine Nachfrage bei meinen Kollegen ergab, dass dies dort auch unterschiedlich gesehen wird.

Eine Ausfertigung schadet natürlich auf keinen Fall, aber würde eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses reichen?

Danke
Norbert Coenen
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Beiträge: 26
Registriert: Do 27. Jan 2005, 10:33

Re: Nachtbeschluss

Beitrag von Norbert Coenen »

Auszug aus BTDrs 17/12634, 30f:
Zu Nummer 11 (§ 317)
Zu Absatz 1
Die Einfügung stellt klar, dass Urteile den Parteien vorbehaltlich eines Antrages auf Erteilung einer Ausfertigung nach Absatz 2 Satz 1 in Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift wird gemäß § 169 Absatz 2 von der Geschäftsstelle beglaubigt.
Zu Absatz 2
Der neue Satz 1 des Absatzes 2 sieht vor, dass nicht mehr Ausfertigungen eines Urteils, sondern als Regelform der Zustellung nach § 169 Absatz 2 beglaubigte Abschriften zugestellt werden. Urteilsausfertigungen sollen künftig nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag erteilt werden. Eine generelle Übersendung von Ausfertigungen des Urteils an die Parteien ist nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 12 (§ 329)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 317. Durch die Aufnahme des § 317 Absatz 2 Satz 1 – neu – in die Liste der für verkündete Beschlüsse anwendbaren Vorschriften wird sichergestellt, dass eine Ausfertigung auch bei Beschlüssen nach § 329 Absatz 1 nur auf gesonderten Antrag hin erteilt wird.

Grundsätzlich sind mithin formlos bekannt zu gebende Beschlüsse - ebenso wie Urteile und verkündete Beschlüsse - in beglaubigter Abschrift durch die Geschäftsstelle herauszugeben. Ausfertigungen werden nur noch auf Antrag erteilt. Erforderlich bzw. sinnvoll ist dies aber regelmäßig nur, soweit es sich um vollstreckbare (!) Ausfertigungen handelt.
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