Nebentätigkeit als Bürohilfe bei einer Gerichtsvollzieherin
Verfasst: Di 30. Jan 2018, 10:24
1. Der Umstand, dass der Kläger nicht zur Ausübung der Bürotätigkeit im Gerichtsvollzieherbüro seiner Ehefrau im Rahmen einer Nebentätigkeit hätte verpflichtet werden können, hindert nicht die Annahme, dass es sich hierbei um eine dem öffentlichen Dienst gleichgestellte Nebentätigkeitsausübung handelt.(Rn.23)
2. Aus dem Grundsatz der Gesamtalimentation folgt, dass ein Beamter nicht unbeschränkt (Neben-)Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Kassen neben seiner Besoldung aus seinem Hauptamt erhalten soll.(Rn.24)
VG Bayreuth, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 5 K 16.94
2. Aus dem Grundsatz der Gesamtalimentation folgt, dass ein Beamter nicht unbeschränkt (Neben-)Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Kassen neben seiner Besoldung aus seinem Hauptamt erhalten soll.(Rn.24)
VG Bayreuth, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 5 K 16.94