Nebentätigkeit als Bürohilfe bei einer Gerichtsvollzieherin

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Nebentätigkeit als Bürohilfe bei einer Gerichtsvollzieherin

Beitrag von Anonymous »

1. Der Umstand, dass der Kläger nicht zur Ausübung der Bürotätigkeit im Gerichtsvollzieherbüro seiner Ehefrau im Rahmen einer Nebentätigkeit hätte verpflichtet werden können, hindert nicht die Annahme, dass es sich hierbei um eine dem öffentlichen Dienst gleichgestellte Nebentätigkeitsausübung handelt.(Rn.23)

2. Aus dem Grundsatz der Gesamtalimentation folgt, dass ein Beamter nicht unbeschränkt (Neben-)Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Kassen neben seiner Besoldung aus seinem Hauptamt erhalten soll.(Rn.24)
VG Bayreuth, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 5 K 16.94
Burkhart Mathey
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Re: Nebentätigkeit als Bürohilfe bei einer Gerichtsvollzieherin

Beitrag von Burkhart Mathey »

Leider ist der Leitsatz zu diesem Urteil schwer verständlich.
Um das Urteil besser zu verstehen, sollten die Umstände aus den Entscheidungsgründen kurz zusammengefasst werden.
1. Beteiligte an dem Verfahren war ein Beamter, im Hauptberuf Rechtspfleger. Dieser war mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung bei seiner Ehefrau, die Gerichtsvollzieherin in Bayern ist, beschäftigt.
2. In Freistaat Bayern gilt eine andere Bürokostenentschädigung. Personalkosten werden den bayerischen Gerichtsvollziehern nur auf Nachweis steuerfrei erstattet und können somit auch nicht zum Einkommen des Gerichtsvollziehers hinzugerechnet werden.
3. Die Frage stellt sich aber dahingehend, ist ein bayerischer Gerichtsvollzieher noch verpflichtet, einen Mitarbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden und Lohnsteuer pauschaliert abzuführen. Denn beide Beträge werden von einer öffentlich-rechtlichen Kasse gezahlt und werden an die öffentlich-rechtlichen Empfängerkassen (Deutsche Rentenversicherung und Finanzamt) abgeführt.
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