VO (EG) Nr. 1393/2007; hier: Art. 2 Übermittlungs- und Empfangsstellen

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Burkhart Mathey
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VO (EG) Nr. 1393/2007; hier: Art. 2 Übermittlungs- und Empfangsstellen

Beitrag von Burkhart Mathey »

Gemäß Art. 23 der VO bestimmte das BMJV wer im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als Übermittlungs- und Empfangsstellen für den Versand und Empfang grenzüberschreitender zuzustellenden Schriftstücke zuständig ist.

Als Übermittlungsstelle ( § 1069 Abs. 1 ZPO) für gerichtliche Schriftstücke wurde das betreibende Gericht bestimmt. Für außergerichtliche Schriftstücke wurde dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz.

Als Empfangsstelle ( § 1069 Abs. 2 ZPO) ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll.
Mit der Bestimmung der Übermittlungs- und Empfangsstellen in der Bundesrepublik Deutschland änderten sich nicht die Zuständigkeiten bei den Zustellungsorganen in der Bundesrepublik. Der Gerichtsvollzieher blieb auch für Unmittelbare Zustellung gem. Art. 15 der VO i. V. mit der Zusatzerklärung des BMJV zu Art. 23 der VO das Zustellungsorgan für alle Zustellungen auf Betreiben der Partei.

Was ist, wenn ein Gerichtsvollzieher eine eilige Zustellung auf Betreiben einer Partei in einen EU- Mitgliedsstaat außerhalb der Geschäftszeiten des Amtsgerichts vorzunehmen hat bzw. entgegennehmen soll?
Wer ist innerhalb eines Amtsgerichts für die Weiterleitung und für den Empfang eines Zustellungsauftrages verantwortlich? - siehe hier Art. 6 d. VO

Wäre es nicht auch überdenkenswert, die deutschen Gerichtsvollzieher als Übermittlungs- und Empfangsstelle zu benennen?
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