Gebührenansatz nach KV 207 und 208

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Theo Seip
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Gebührenansatz nach KV 207 und 208

Beitrag von Theo Seip »

Zur gebührenrechtlichen Abgeltung der gütlichen Erledigung:
Nach den ergänzenden Bestimmungen zum GVKostG ist die Gebühr nach KV 207 in Höhe von 16.- € zu erheben, wenn der Versuch der gütlichen Erledigung aufgrund eines isolierten Auftrages unternommen wird und zwar ohne Rücksicht auf den Erfolg dieser Maßnahme. Sie entsteht gemäß KV 604 jedoch nur in Höhe von 15.- €, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann.

Nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und Satz 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher nunmehr auch bei jedem Auftrag zur Pfändung und/oder Abnahme der VAK die gütliche Erledigung zu versuchen, sofern der Gläubiger diese Maßnahme in seinem Vollstreckungsauftrag nicht ausgeschlossen hat. Hierfür sieht KV 208 sowohl für die versuchte wie auch für die erfolgreiche gütliche Erledigung eine Gebühr von 8.-- € vor. Diese Gebühr entsteht, wie die nach KV 207, ebenfalls dann nicht, wenn der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht er mittelt werden kann.

KV 208 lautet wie folgt:
Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer
Auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt
Die Gebühr (des KV Br, 207) ermäßigt sich auf………….. 8.-- €


Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist (hierzu siehe Bundestagsdrucksache 18/9698 S. 1 unter B sowie auf Seite 25 derselben BT-Drucksache.

Dabei ist zu beachten, dass die Gebühr nach KV 208 nicht nur bei Erledigung der in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Vollstreckungsaufträge, sondern auch bei dem im Rahmen des Auftrages zur Vermögensauskunft erteilten Verhaftungsauftrag entsteht. Der Verhaftungsauftrag ist Teil des Verfahrens zur Erzwingung der Vermögensauskunft und damit auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO gerichtet. Deshalb fällt die Gebühr nach KVB 208 auch dann an, wenn im Verhaftungsverfahren die gütliche Erledigung versucht oder erreicht wird, sofern der Gläubiger sie nicht ausgeschlossen hat.
Das ist auch nicht anders denkbar, weil die Vermögensauskunft ohne vorherige erfolglose Pfändung verlangt werden kann und es nicht selten vorkommt, dass der Gerichtsvollziehers den Schuldner erstmals bei der Vollstreckung des Haftbefehls zu Gesicht bekommt, wenn dieser der Vorladung zum Termin nicht Folge gleistet hat.
Anonymous

Re: Gebührenansatz nach KV 207 und 208

Beitrag von Anonymous »

Es dürfte unstrittig sein, dass die Gebühr KV 208 pro Auftrag nur einmal erhoben werden kann. Ist der Verhaftungsauftrag Teil des Verfahrens zur Erzwingung der Vermögensauskunft und die Gebühr bereits im Verfahren auf Abnahme der VAK erhoben worden, kann sie nicht noch einmal erhoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner bei der Verhaftung zu Gesicht bekommt, sondern ob der Schuldner im Rahmen des Auftrages die Gelegenheit zur gütlichen Erledigung hatte.
KV 208 kann erhoben werden, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Voraussetzung ist also die Beauftragung, wenigstens mit einer der Maßnahmen nach § 802a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO.
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