Haftbefehl Finanzamt - Wer ist für die Abnahm. zuständig?
Verfasst: Mi 20. Jul 2005, 06:15
Haftbefehl des Finanzamts
– wer ist für die Abnahme der eV zuständig?
187 Ziff 4 GVGA Absatz 1 Satz 1:
Für die Abnahme der eV in Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Hauptzollamt) zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet.
Liegen diese örtlichen Voraussetzungen nicht vor, so
k a n n sie die eV abnehmen, wenn der Schuldner zur Abgabe vor dieser Vollstreckungsbehörde bereit ist (§ 84 V AO).
Dies ist wohl die grundsätzliche Zuständigkeitsfrage.
187 Ziff 4 GVGA Absatz 2 Satz 2:
Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldner ist der GV zuständig.
187 Ziff 4 GVGA Absatz 2 Satz 6
Ist der verhaftete Schuldner vor Einlieferung in die JVA zur Abgabe der eV bereit, hat ihn der GV grundsätzlich er Vollstreckungsbehörde( siehe oben Finanzamt oder Hauptzollamt) zur Abnahme der eV vorzuführen.
Abweichend hiervon k a n n der GV des Haftortes (mE: n u r ) die eV abnehmen, wenn sich 1) der Sitz der Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des AG befindet oder 2) wenn die Abnahme der EV nicht möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit (m E kann es sich hierbei nur um Zeiten außerhalb der Dienstzeit handeln) stattfindet, zu der der für die Abnahme der eV zuständige Beamte nicht erreichbar ist.
Andere abweichende Zuständigkeiten sind nur gegeben, wenn der Schuldner in die JVA eingeliefert werden musste.
Sind die örtlichen Voraussetzungen gegeben und erfolgt die Verhaftung zur allgemeinen Geschäftszeit ist und bleibt mE ausschließlich die Zuständigkeit der Steuerbehörde gegeben,
auf die Frage, ob der dort zuständige Beamte des höheren Dienstes während allgemeiner Dienstzeiten der Behörde tatsächlich anwesend oder abwesend ist, kommt es zu Lasten des GV nicht an, das FA hat eben dann, wenn es Haftbefehlsvollzug beantragt, sicherzustellen, dass auch die Abnahme personell erfolgen kann.
Abweichende anderslautende Anweisungen der Dienstaufsicht sind mE weder notwendig noch zulässig.
– wer ist für die Abnahme der eV zuständig?
187 Ziff 4 GVGA Absatz 1 Satz 1:
Für die Abnahme der eV in Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Hauptzollamt) zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet.
Liegen diese örtlichen Voraussetzungen nicht vor, so
k a n n sie die eV abnehmen, wenn der Schuldner zur Abgabe vor dieser Vollstreckungsbehörde bereit ist (§ 84 V AO).
Dies ist wohl die grundsätzliche Zuständigkeitsfrage.
187 Ziff 4 GVGA Absatz 2 Satz 2:
Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldner ist der GV zuständig.
187 Ziff 4 GVGA Absatz 2 Satz 6
Ist der verhaftete Schuldner vor Einlieferung in die JVA zur Abgabe der eV bereit, hat ihn der GV grundsätzlich er Vollstreckungsbehörde( siehe oben Finanzamt oder Hauptzollamt) zur Abnahme der eV vorzuführen.
Abweichend hiervon k a n n der GV des Haftortes (mE: n u r ) die eV abnehmen, wenn sich 1) der Sitz der Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des AG befindet oder 2) wenn die Abnahme der EV nicht möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit (m E kann es sich hierbei nur um Zeiten außerhalb der Dienstzeit handeln) stattfindet, zu der der für die Abnahme der eV zuständige Beamte nicht erreichbar ist.
Andere abweichende Zuständigkeiten sind nur gegeben, wenn der Schuldner in die JVA eingeliefert werden musste.
Sind die örtlichen Voraussetzungen gegeben und erfolgt die Verhaftung zur allgemeinen Geschäftszeit ist und bleibt mE ausschließlich die Zuständigkeit der Steuerbehörde gegeben,
auf die Frage, ob der dort zuständige Beamte des höheren Dienstes während allgemeiner Dienstzeiten der Behörde tatsächlich anwesend oder abwesend ist, kommt es zu Lasten des GV nicht an, das FA hat eben dann, wenn es Haftbefehlsvollzug beantragt, sicherzustellen, dass auch die Abnahme personell erfolgen kann.
Abweichende anderslautende Anweisungen der Dienstaufsicht sind mE weder notwendig noch zulässig.