Erledigung eines VAK-Auftrages mit bedingtem Pfändungsauftrag

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Moderator: Petra Bausch

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Theo Seip
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Erledigung eines VAK-Auftrages mit bedingtem Pfändungsauftrag

Beitrag von Theo Seip »

Verbindet der Gläubiger mit dem VAK-Auftrag einen Pfändungsauftrag, "soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben", so lässt die hierzu notwendige Prüfung des Vermögensverzeichnisses die Gebühr nach KV 604 GvKostG entstehen, wenn in demselben pfändbare Gegenstände nicht angegeben werden.
AG Limburg, Beschluss vom 06.01.2014 - 1 AR 11/13 –
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Der von der Gläubigerin in Verbindung mit einem VAK-Auftrag „bedingt“ erteilte Auftrag zur Pfändung, falls sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, löst die Gebühr nach KV 604 GvKostG aus, wenn sich keine Pfändungsmöglichkeit ergibt. Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändungsvoraussetzungen durch Einblick in das Vermögensverzeichnis zu prüfen, was die Voraussetzungen für den Ansatz der Gebühr Nr. 604 des KV zum GvKostG erfüllt.
Amtsgericht Bingen, Beschl. v. 24.2.2014 – 5 M 315/14 -
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Ein Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der auf-schiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, gilt erst dann als gestellt, wenn die Bedingung "Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" eingetreten ist.
Sofern diese Bedingung nicht eintritt entsteht auch keine Gebühr nach KV 604 i.V.m. KV 205 zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung.
Bereits im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens gehört es zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
LG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014, 2 T 235/14
Theo Seip
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AW: Erledigung eines VAK-Auftrages mit bedingtem Pfändungsauftrag

Beitrag von Theo Seip »

Hentrich hat geschrieben:Ein Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der auf-schiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, gilt erst dann als gestellt, wenn die Bedingung "Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" eingetreten ist.
Sofern diese Bedingung nicht eintritt entsteht auch keine Gebühr nach KV 604 i.V.m. KV 205 zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung.
Bereits im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens gehört es zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
LG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014, 2 T 235/14
Kurze Anmerkung:
Die summarische Prüfung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, ob die Pfändung und Verwertung von dem Schuldner angegebener Vermögensgegenstände die Befriedigung des Gläubigers erwarten lassen, ist mit der Prüfung, ob der gleichzeitig „bedingt erteilte“ Pfändungsauftrag zur Durchführung gelangt, nicht vergleichbar. Die Eintragung der abgegebenen Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis hat nur dann zu unterbleiben, wenn aus der Pfändung und Verwertung der vom Schuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine VOLLSTÄNDIGE Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn kein gleichzeitig erteilter Pfändungsauftrag vorliegt. Deshalb ist bei Vorliegen eines Pfändungsauftrages eine ins Detail gehende weitere Prüfung, wie sie vor einer Pfändung zu erfolgen hat, erforderlich. So die Bewertung nach § 803 Abs. 2 ZPO, die Prüfung nach §§ 811, 812 ZPO, wobei auch die Möglichkeit einer Austauschpfändung nach § 811b ZPO in Betracht kommen kann. Führen diese Prüfungen zu dem zu dem Ergebnis, dass eine Pfändung nicht zulässig ist, liegen nach der Vorbemerkung zu Abschnitt 6 GvKostG die Voraussetzungen für den Ansatz der Gebühr nach KV 604 GvKostG vor, denn diese Prüfung kann nicht dem VAK-Verfahren zugeordnet werden.
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Theo Seip
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AW: Erledigung eines VAK-Auftrages mit bedingtem Pfändungsauftrag

Beitrag von Theo Seip »

Erteilt der Gläubiger einen Auftrag zur Abnahme der VAK und verbindet damit für den Fall, dass das abzugebende Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ausweist, einen Pfändungsauftrag, so hat der Gerichtsvollzieher für die aufgrund des Pfändungsauftrages nach Abgabe der VAK vorzunehmende Prüfung die Gebühr nach KV 604 GvKostG zu berechnen, wenn sich keine Pfändungsmöglichkeiten ergeben.
Amtsgericht Aalen, Beschluss vom 2.6.2014 - 8 M 175/14 -
Theo Seip
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Re: Erledigung eines VAK-Auftrages mit bedingtem Pfändungsauftrag

Beitrag von Theo Seip »

§§ 802 c Abs. 1 Nr. 2, 882 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV Nr. 604, 205 GvKostG entsteht auch
dann, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, ihm zugleich
einen Auftrag zur Pfändung erteilt, „soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben“, und diese
Bedingung nicht eintritt.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2015 – 9 W 95/15 –
(Abdruck in der DGVZ ist vorgesehen)
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