Seite 3 von 3

Aw: Kv 297GvKostG - gütliche Erledigung

Verfasst: Mi 11. Feb 2015, 10:47
von Theo Seip
Nach der Anmerkung zu KV 207 Satz 2 GvKostG kommt die Gebühr für die gütliche Erledigung nicht zum Ansatz, wenn der Auftrag zugleich Maßnahmen zur Pfändung oder Abnahme der VAK umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 10 T 438/14 -

Aw: Kv 207

Verfasst: Mo 7. Sep 2015, 10:13
von Anonymous
OLG Karlsruhe Beschluß vom 25.8.2015, 11 W 3/15

Die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz fällt bereits dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist.

Re: KV 207

Verfasst: Mo 18. Jan 2016, 08:47
von Anonymous
Es liegt kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO abstellt.
Sächs. OVG, Beschluss vom 15-06-2015, 3 B 7/15