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Moderator: Petra Bausch

Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Gebühr nach KV 207 GvKostG nicht zu erheben. Die Ansicht, dass die Einschränkung der Anmerkung zu KV 207 nicht eingreife, wenn der Gerichtsvollzieher nur mit EINER der Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist, wird von der Kammer nicht geteilt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10069, S. 48) soll mit der Gebühr nach KV 207 nur der isoliert beauftragte Güteversuch abgegolten werden, während der Aufwand der gütlichen Einigung im Rahmen einer darüber hinaus beauftragten Vollstreckungsmaßnahme „insbesondere das Aufsuchen des Schuldners“ mit den Gebühren für diese andere Maßnahme abgegolten sein sollen.
Landgericht Duisburg, Beschluss v. 27.3.2014 – 7 T 1/14 -
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Es wird hier fast immer von dem Versuch einer gütlichen Erledigung gesprochen. Dabei ist das Entstehen der Gebühr KV 207 daran gebunden, dass es sich um einen isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung handelt. Ob ein isolierter Auftrag vorliegt, scheint z.T. unterschiedlich bewertet zu werden.

Entsteht die Gebühr KV 207 (statt KV 604) wenn im Rahmen eines VAK-Antrages eine gütliche Erledigung zustande kommt und der Schuldner die Forderung in Raten abzahlt?
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

KV 207 entsteht sowohl für die versuchte als auch für die erfolgreiche gütliche Erledigung, sofern diese isoliert, also losgelöst von weiteren Aufträge oder anders gesagt: ausschließlich, beantragt ist.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Anmerkung zu LG Duisburg unter lfd. Nr. 11:

Die weiter oben unter lfd. Nr. 10 mitgeteilte Entscheidung des LG Kleve stützt sich u. a. auf eine gleichlautende Entscheidung des AG Duisburg-Ruhrort mit dem Aktenzeichen
16 M 3425/13. Eine mit gleichem Ergebnis ergangene weitere Entscheidung des AG Duisburg-Ruhrort vom 10.12.2013, AZ 16 M 2573/13, hat das Landgericht Duisburg mit der unter Nr. 11 mitgeteilten Entscheidung am 27.3.2014 aufgehoben. Am gleichen Tag hat die Entscheidung des LG Kleve drch die unter lfd. Nr. 10 ebenfalls mitgeteilte Entscheidung des OLG Düsseldorf ihre Bestätigung gefunden.

Siehe auch unter der Überschrift "Zur Formulierung eines Auftrages zur gütlichen Erledigung" die Entscheidung des AG Wittenberg nebst Anmerkung.
Theo Seip
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Aw: Kv Anmerkung zu LG Duisburg unter Nr. 11

Beitrag von Theo Seip »

Die weiter oben unter lfd. Nr. 10 mitgeteilte Entscheidung des LG Kleve stützt sich u. a. auf eine gleichlautende Entscheidung des AG Duisburg-Ruhrort mit dem Aktenzeichen 16 M 3425/13. Eine mit gleichem Ergebnis ergangene weitere Entscheidung des AG Duisburg-Ruhrort vom 10.12.2013, AZ 16 M 2573/13, hat das Landgericht Duisburg mit der vorstehend unter Nr.11 mitgeteilten Entscheidung am 27.3.2014 aufgehoben. Am gleichen Tage hat die Entscheidung des LG Kleve durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf ihre Bestätigung gefunden. Zu diesem Ergebnis siehe auch in diesem Forum unter der Überschrift “Zur Formulierung eines Auftrages zur gütlichen Erledigung“ die Entscheidung des Amtsgerichts Wittenberg nebst Anmerkung.
Theo Seip
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AW: KV - Zur Formulierung eines Auftrages zur gütlichen Erledigung

Beitrag von Theo Seip »

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG entsteht nur dann nicht, wenn der Auftrag zur gütlichen Erledigung mit Aufträgen zur Abnahme der VAK und der Pfändung körperlicher Sachen verbunden ist, wohl aber, wenn der Gerichtsvollzieher – wie hier – nur mit „einer“ der genannten Maßnahmen gleichzeitig beauftragt wurde, weshalb die hiergegen eingelegte Erinnerung unbegründet ist.
Amtsgericht Wittenberg – Beschluss vom 23.12.2013 – 26 M 2432/13 –


Kurze kritische Anmerkung hierzu:
Das in der Anmerkung zu KV 207 enthaltene Wort EINE wird in der Entscheidung offenbar als ZAHLWORT verstanden. Nach Zweck und Inhalt der Anmerkung kann es aber nur als „unbestimmter Artikel“ verstanden werden, so dass auch bei der im Auftrag gewählten Formulierung die Gebühr nicht entstehen konnte. Diese entsteht nur dann, wenn der Auftrag zur gütlichen Erledigung völlig separat, ohne jeden Folgeauftrag erteilt wird. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 24 und 48.
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Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Hentrich hat geschrieben:Die Gebühr gem. Nr. 207 KV-GvKostG entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung.
Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.
AG Geldern, Beschluss vom 08.01.2014 -21 M 2565/13

Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.
LG Kleve, Beschluss vom 06.03.2014, 4 T 66/14

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.
Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014 - I -10 W 33/14

Kurze Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Gleichlautend hat das AG Wittenberg am 23.12.2013 entschieden (DGVZ 2014, S. 70/71).
In einer ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung wird dargelegt, dass in der Entscheidung das Wort EINE als Zahlwort verstanden wird, dieses aber nach dem Zusammenhang nur als UNBESTIMMTER ARTIKEL verstanden werden kann. Die Anmerkung zu KV 207 bringt zum Ausdruck, dass die dort vorgesehene Gebühr nicht zum Ansatz kommt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Das ergibt sich auch aus § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die auf eine gütliche Erledigung gerichtete Amtshandlung im Vollstreckungsauftrag nur dann zu bezeichnen ist, wenn der Auftrag sich hierauf beschränkt, weil ansonsten der Auftrag zur gütlichen Erledigung gem. § 802b ZPO in jedem Vollstreckungsauftrag enthalten ist, sofern der Gläubiger ihn nicht ausdrücklich ausschließt.
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Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat eine Gesetzesinitiative in Aussicht genommen, die den Ansatz der Gebühr nach KV 207 GvKostG im Sinne der Entscheidungen der Landgerichte Dresden, Freiburg und Duisburg klarstellen soll. Die Landesjustizverwaltungen sind mit Schreiben vom 15. Mai 2014 gebeten worden, hierzu bis zum 15. Juli 2014 Stellung zu nehmen.
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Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

siehe hierzu auch die angefügte Entscheidung
Dateianhänge
2014-06-11 OLG Köln.pdf
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Theo Seip
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AW: OLG Köln zu KV 207 GvKostG

Beitrag von Theo Seip »

Nach dem Wortlaut der Anmerkung zu KV 207 ist eine Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht in Ansatz zu bringen, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird.
OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 66/14 -

Der Wortlaut der Entscheidung findet sich unter nachfolgendem Link:

http://openjur.de/u/693905.html
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