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Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Mit der Einführung des Kostentatbestands der gütlichen Einigung soll eine Vergütung für einen isolierten Güteversuch abgegolten werden, nicht aber der für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegoltene Güteversuch zusätzlich vergütet werden
LG Dresden, Beschl. v. 28.06.2013, 2 T 323/13.

Es kommt also entscheidend nur darauf an, dass die beiden Vollstreckungsanträge gleichzeitig gestellt wurden
AG Vaihingen, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 M 682/13.
Den Beschl. des AG Vaihingen findet man in juris
Anonymous

AW: KV-207 (gütliche Erledigung)

Beitrag von Anonymous »

Die Gebühr nach KV-Nr. 207 fällt grundsätzlich nicht an, wenn gleichzeitig der Antrag gestellt wird, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen, (§ 802 a Nr. 2) oder die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben (§ 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Es erscheint insofern unerheblich, ob der Gläubiger beantragt zunächst die gütliche Erledigung herbeizuführen und im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung den Pfändungsversuch vorzunehmen.
AG Lörrach, Beschluss vom 09.08.2013 - 1 M 2326/13
Anonymous

Aw: Kv

Beitrag von Anonymous »

Es liegt kein isolierter Antrag auf gütliche Erledigung vor, wenn diese in einem Kombinations-Auftrag zusammen mit den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird. Es entsteht daher keine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung.
AG Leipzig, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 431 M 7456/13 – DGVZ 2013, 189
Anonymous

Aw: Kv 207

Beitrag von Anonymous »

Aus der Begründung des Bundesrates geht eindeutig hervor, dass der Gebührentatbestand 207 KV-GvKostG nur entstehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Erledigung, also ohne andere Maßnahmen des § 802a Abs. 2 ZPO, beauftragt wird.
AG Köln, Beschluss vom 05.06.2013 - 288 M 535/13
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung des Sache ist nicht angefallen, denn sie entsteht ihrem Wortlaut nach nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies war vorliegend mit dem Auftrag zur Sachpfändung der Fall.
AG Neukölln, Beschluß vom 28.05.2013, 30 M 8053/13
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Es gibt noch zahlreiche weitere Gerichtsentscheidungen sowie Kommentare, in denen die vorstehend dargestellte Meinung ebenfalls überzeugend vertreten wird. Wie ist es dann möglich, dass im Januar 2014 das Protokoll einer Ende Oktober 2013 erfolgten Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren von NRW verbreitet wird, die unter TOP C 16 genau zum gegenteiligen Ergebnis gelangt???
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Theo Seip hat geschrieben:Es gibt noch zahlreiche weitere Gerichtsentscheidungen sowie Kommentare, in denen die vorstehend dargestellte Meinung ebenfalls überzeugend vertreten wird. Wie ist es dann möglich, dass im Januar 2014 das Protokoll einer Ende Oktober 2013 erfolgten Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren von NRW verbreitet wird, die unter TOP C 16 genau zum gegenteiligen Ergebnis gelangt???
Sehr geehrter Herr Seip,

könnten Sie freundlichst Entscheidungen, die hier bislang nicht eingestellt sind, hier einstellen oder benennen?

Vielen Dank!
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung ist nicht angefallen, denn sie entsteht ihrem Wortlaut nach nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies war vorliegend mit dem Auftrag zur Sachpfändung der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Sachpfändung nach dem Wortlaut des Auftrages nur betrieben werden sollte, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung fruchtlos bleibt. Denn dies ist bei jedem Versuch einer gütlichen Einigung der Fall.
AG Schöneberg, Beschluss vom 11.7.2013 – 35 M 8044/13 –


Die Gläubigerin hat gleichzeitig die Gerichtsvollzieherin mit der Sachpfändung beauftragt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gläubigerin bestimmte, dass zunächst die gütliche Einigung i.S.d. § 802 b versucht werden soll und nur soweit diese nicht erzielt werden kann, die Sachpfändung zu betreiben ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung steht denknotwendig immer an erster Stelle, auch wenn der Gläubiger lediglich den Auftrag erteilen würde, die Sachpfändung durchzuführen. Der Auftrag zur gütlichen Erledigung ist gleichzeitig mit dem Auftrag zur Sachpfändung erteilt und lässt deshalb die Gebühr nach KV 207 GvKostG nicht entstehen.
AG Mannheim, Beschluss vom 7.8.2013 – 7 M 14/13 –

Bei einem Auftrag zur gütlichen Einigung in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag, einem Auftrag zur Vermögensauskunft oder einem Kombi-Auftrag kann die Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nicht entstehen.
NOMOS KOMMENTAR. 2. Aufl., S. 452,453, Rdn. 25/26.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Die Vorgabe des Gläubigers, dass die Sachpfändung oder die Einholung der Vermögensauskunft erst dann betrieben werden soll, wenn die gütliche Erledigung nicht erzielt werden kann, macht den Auftrag für einen Güteversuch nicht zu einem isolierten Auftrag, denn zu einem Güteversuch ist der Gerichtsvollzieher gem. § 802b Abs. 1 ZPO auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet. Ein isolierter Auftrag zur gütlichen Erledigung, der auch die Gebühr nach KV 207 entstehen lässt, liegt nur dann vor, wenn er n i c h t mit weiteren Aufträgen zur Pfändung oder Abnahme der VAK verbunden ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 05.09.2014
(1 M 2779/13) wird zurückgewiesen.
Landgericht Freiburg, Beschluss vom 22.01.2014 – 3 T 177/13 -


Hinweis:
Auch die hier unter Nr. 2 aufgeführte Entscheidung des Amtsgerichts Lörrach vom 9.8.13
( 1 M 2289/13) wurde durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 5.2.2014 - 3 T 137/13 - mit gleicher Begründung bestätigt.

Zu LG Freiburg siehe auch unter:
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ger ... ung-372891
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Die Gebühr gem. Nr. 207 KV-GvKostG entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung.
Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.
AG Geldern, Beschluss vom 08.01.2014 -21 M 2565/13

Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.
LG Kleve, Beschluss vom 06.03.2014, 4 T 66/14

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.
Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014 - I -10 W 33/14
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