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Öffentliche Zustellung der EAO

Verfasst: Mo 9. Sep 2013, 21:10
von Anonymous
Eine öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung wegen Nichterscheinens des Schuldners im Termin zur Vermögensauskunft ist nicht möglich (vgl. AG Paderborn vom 02.07.2013 - 15 M 0834/13 - und LG Paderborn vom 18.07.2013 - 5 T 242/13 -)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/pader ... 30718.html
oder auch LG Kempten
http://openjur.de/u/635754.html

AW: Öffentliche Zustellung der EAO

Verfasst: Fr 6. Dez 2013, 14:47
von Anonymous
Der Gerichtsvollzieher ist für die Zustellung und damit auch für die Anordnung der öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO zuständig.
LG Berlin, Beschluss vom 28.10.2013, AZ: 52 AR 253/13 .

AW: Öffentliche Zustellung der EAO

Verfasst: Sa 14. Dez 2013, 20:40
von Anonymous
Nach dem Beschluss des LG Rottweil vom 3. Dezember 2013 (1 T 109/13) ist eine öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung nicht möglich und es ist damit hinzunehmen, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt.

"Der öffentlichen Zustellung einer Eintragungsanordnung in das Schuldnerregister stehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber....im fall einer öffentlichen Zustellung (kann) jedermann von der Eintragungsanordnung gegen den Schuldner Kenntnis erlangen, während für die Einsichtnahme in das Schuldnerregister stets ein berechtigtes Interesse erforderlich ist. ...Dabei übersieht die Kammer nicht, dass es durchaus problematisch erscheint, dass die gesetzliche Regelung - möglicherweise unbeabsichtigt - auch untergetauchte Schuldner schützt und deren Eintragung in das Schuldnerregister verhindert."