ZVFV bei § 758a ZPO

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Moderator: Petra Bausch

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Dingo
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ZVFV bei § 758a ZPO

Beitrag von Dingo »

Eine gesetzliche Vorgabe, wonach der entscheidende Richter am Vollstreckungsgericht gezwungen wäre, den auf Antrag ergehenden Beschluss nach § 758a Abs. 1 ZPO unter Verwendung des mit dem Antrag eingereichten Formulars auszufertigen, existiert nicht. Der Richter ist mithin darin frei, entweder das eingeführte Formular zu verwenden oder den Beschluss in anderer Form zu erstellen, Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, die Formularverwendung bei Antragstellung zu prüfen. Dies obliegt allein dem entscheidenden Richter am Vollstreckungsgericht.

AG Lampertheim, Beschlusss vom 24.7.2013 - 22 M 2057/13
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