Mitteilungsumfang Kontenabfrage

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Mitteilungsumfang Kontenabfrage

Beitrag von Anonymous »

Das Ergebnis der beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholten Auskunft über den Schuldner gemäß § 802 l Abs. 2 ZPO ist an den Gläubiger dergestalt zu übermitteln, dass vor der Abgabe der Vermögensauskunft gelöschte Konten des Schuldners und Konten, bei denen der Schuldner nicht Kontoinhaber ist, zu löschen sind. Die Löschung der Daten ist zu protokollieren.
AG Bad Saulgau, Beschluß vom 15.04.2013 – 1 M 254/13
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