Geltungsdauer der EV

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Geltungsdauer der EV

Beitrag von Anonymous »

Es besteht Streit darüber, ob eine im Januar 2011 geleistete EV an der im Februar 2013 beantragten Abnahme der Vermögensauskunft hindert.
Ich meine, daß schon aus Gründen des Schuldnerschutzes, er muß davon ausgehen, daß die damals geltende Schutzfrist fortgilt, die in § 903 ZPO geltende Frist gilt und damit die Abnahme der VA nicht möglich ist. So ist es letztlich auch geschult worden und dies ist wohl auch die Lehrmeinung von Monschau und Pegnitz.
Inzwischen gibt es eine Entscheidung, die sich für die Schutzfrist von drei Jahren ausspricht (AG Landsberg am Lech) und eine, die sich für die Frist von zwei Jahren (AG Dresden) ausspricht.
Dank der unglücklichen Übergangsregelung werden sich wohl noch viele Gerichte mit dem Problem beschäftigen müssen
Anonymous

AW: Geltungsdauer der EV

Beitrag von Anonymous »

3 Jahresfrist


AG Erding Beschluss vom 20.03.2013 Az. 1 M 567/13


Gründe

Die am 28.02.2013 eingelegte Vollstreckungserinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Die Schuldnerin hat am 23.09.2010 zuletzt die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Durch Antrag vom 14.02.2013 hat der Gläubiger unter Berufung auf die nach § 802d ZPO seit 01.01.2013 geltende verkürzte Sperrfrist die erneute Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO beantragt. Dies hat der Gerichtsvollzieher durch Mitteilung vom 18.02.2013 abgelehnt.

Das Verhalten des Gerichtsvollziehers ist nicht zu beanstanden.

Sofern ein Schuldner vor dem 01.01.2013 bereits die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgelegt hatte, ist diese nach § 39 Nr. 4 EGZPO der Vermögensauskunft für die Berechnung der Sperrfrist gleichzustellen. Mit dieser Übergangsregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem sicher gestellt werden, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne Weiteres unter Berufung auf die neue Gesetzeslage sofort die Vermögensauskunft abverlangt werden kann (vgl- BT-Drucksache 16/10069 S. 53 linke Spalte, 4. Absatz). Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war allerdings zunächst eine der alten Rechtslage angepasste Sperrfrist von 3 Jahren vorgesehen (vgl. BT-Drucksache 16/10069, S. 25, rechte Spalte, 7. Absatz). Erst im Rahmen der weiteren Beratung des Gesetzes wurde die Sperrfrist in § 802d ZPO n.F. auf 2 Jahre verkürzt (vgl. BT-Drucksache 16/13432, S. 51, rechte Spalte, 3. Absatz). Eine Anpassung des § 39 Nr. 4 EGZPO ist jedoch unterblieben. Aus den Materialien kann dennoch geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Schuldner, die bereits nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten, Vertrauensschutz bieten wollte, dass diese Schuldner durch die Neufassung des Gesetzes nicht schlechter gestellt werden sollten.

Diese Auslegung ist auch mit den berechtigten Gläubigerinteressen vereinbar. Es ist nicht unbillig, bei wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. jetzt Vermögensauskunft, den Vertrauensschutz, den die Schutzfrist nach § 903 ZPO a.F. bieten sollte, bis zum Ablauf dieser bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch geltenden Frist aufrecht zu erhalten, zumal gem. § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. ein auf wesentlich veränderte Tatsachen gestützter Antrag auch vor Ablauf der Frist jederzeit möglich ist. Damit ist den Gläubigerinteressen ausreichen genüge getan.
Anonymous

AW: Geltungsdauer der EV

Beitrag von Anonymous »

AG Charlottenburg
Beschluß vom 28.03.2013 38 M 8030/13
Anwendbarkeit der Sperrfrist des § 802d ZPO auf eidesstattliche Versicherungen nach altem Recht

Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers ..., den Vollstreckungsauftrag auf Erteilung der Vermögensauskunft durchzuführen, wird auf deren Kosten zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
1 Die Gläubigerin stellte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten einen Auftrag zur Vollstreckung des gegen den Schuldner erwirkten Anerkenntnisteilurteils vom 8.06.2011, Anerkenntnisschlussurteils vom 24.08.2011 und Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.12.2011, jeweils des Amtsgerichts Schöneberg - 7 C 126/11 - mit gleichzeitigem Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft. Unter Hinweis auf die vom Schuldner am 14.09.2010 im Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg - 38 M 922/10 - abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung lehnte der Gerichtsvollzieher im Verfahren DR II 93/13 die Vornahme des Auftrages ab.
2
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
II.
3 Der Erinnerung ist zulässig, § 766 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat sie nach Auffassung des Gerichts keinen Erfolg.

4 Grundsätzlich galt nach altem Recht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO (aF). Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802d ZPO, mithin vermeintlich bei der Prüfung der Sperrfristen.
5
Sowohl in der Begründung der Gesetzesinitiative (Bundesdrucksache 304/08, S. 123 ff.) als auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundesdrucksache 16/10069, S. 52 ff.) war eine Sperrfrist von drei Jahren vorgesehen. Diese wurde unter Hinweis auf den Vorrang der Informationsgewinnung auf zwei Jahre verkürzt (vgl. Bundesdrucksache 16/10069, S. 55; Bundesdrucksache 16/13432, S. 51), ohne dass sodann die entsprechenden Übergangsvorschriften (in der Begründung zunächst § 37, nunmehr § 39 EGZPO) entsprechend angepasst wurde. Mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802d ZPO hat der Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt, Schuldnern, die nach alter Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung geleistet haben, deren Schutzfrist von drei Jahren unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO zu verkürzen. Hierfür sprechen Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte: Der Schuldner, der die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach altem Recht abgegeben hat, muss auf die ehedem geltende Sperr-/Schutzfrist des § 903 ZPO (aF) vertrauen können dürfen, wovon im Grundsatz auch die Begründung im Gesetzentwurf ausgegangen ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO (aF), wonach eine Löschung der Eintragung im (alten) Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren erfolgt - die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung nach § 39 Nr. 5 S. 3 EGZPO steht dem Grundsatz der Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherungen nicht entgegen.

6 Entgegen der Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. nur AG Osnabrück, Beschl. v. 15. Febr. 2013 - 27 M 59/13) schließt sich das Gericht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. etwa AG Wedding, Beschl. v. 1. März 2013 - 33 M 8016/13) an, dass die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO lediglich das Recht des Gläubigers regelt, dass die Abschrift eines alten Vermögensverzeichnisses, welches noch innerhalb der Sperrfrist gültig ist und beim Vollstreckungsgericht hinterlegt bleibt, auch bei einem Antrag ab dem 1.01.2013 noch vom Vollstreckungsgericht erteilt wird, da das neue Recht keinen Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines Vermögensverzeichnisses vorsieht (so Stefan Mroß, DGVZ 2012, 169 ff.).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 1 GKG.
Anonymous

AW: Geltungsdauer der EV

Beitrag von Anonymous »

Aktuelle Entscheidungen zur Sperrfrist (aus einem anderen Forum)
Sperrfrist 2 Jahre

AG Meißen – Beschluss vom 14.03.2013 AZ 2 M 471/13 (lt. VG Einzelfallentscheidung)
AG Dresden, Beschluss vom 21.02.2013, 501 M 101116/13 –
AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, 27 M 59/13 –
AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sperrfrist 3 Jahre

AG Landsberg – Beschluss vom 02.02.2013 , AZ: 2 M 342/13
AG Karlsruhe-Durlach Beschluss vom 10.02.2013 AZ 1 M 158/13
AG Erding Beschluss vom 20.03.2013 Az. 1 M 567/13
AG Charlottenburg Beschluss vom 28.03.2013 AZ 38 M 8030/13
AG Wedding, Beschluss vom 01.03.2013 – 33 M 8016/13
AG Auerbach Beschluss vom 11.03.2013 - 4 M 4/13
AG Miesbach Beschluß vom 02.04.2013 - M 540/13
AG Charlottenburg Beschluss vom 09.04.2013 - 34 M 8013/13
AG Leipzig Beschluß vom 22.04.2013 - 435 M 3856/13
AG Chemnitz Beschluß vom 22.04.2013 - 3 M 1255/13
Anonymous

AW: Geltungsdauer der EV

Beitrag von Anonymous »

2 Jahre, MDR 2013,631
Anonymous

AW: Geltungsdauer der EV

Beitrag von Anonymous »

Voll Strecker hat geschrieben:2 Jahre, MDR 2013,631
... sowie
- LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13
- LG Ansbach, Beschl. v. 28.05.2013 - 1 T 573/13
Dingo
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AW: Geltungsdauer der EV

Beitrag von Dingo »

Die Aufzählung der Entscheidungen zur Geltungsdauer von 2 Jahren bedarf noch der Ergänzung:
AG Bamberg vom 15.05.2013 - 601 M 378/13
AG Neuköln vom 22.05.2013 - 33 M 8050/13
AG Offenbach vom 19.04.2013 - 61 M 2589/13
AG Starnberg vom 24.02.2013 - 701 M 433/13
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 15.04.2013 - 33 M 751/13
AG Würzburg vom 25.02.2013 - 1 M 808/13

LG Hanau vom 23.05.2013 - 8 T 20/13

Bisher gingen alle Beschwerdeentscheidungen von 3 Landgerichten von einer Sperrfrist für "alte" EV von 2 Jahren aus.
Dingo
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AW: Geltungsdauer der EV

Beitrag von Dingo »

Hentrich hat geschrieben:Aktuelle Entscheidungen zur Sperrfrist (aus einem anderen Forum)
Sperrfrist 2 Jahre

AG Meißen – Beschluss vom 14.03.2013 AZ 2 M 471/13 (lt. VG Einzelfallentscheidung)
AG Dresden, Beschluss vom 21.02.2013, 501 M 101116/13 –
AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, 27 M 59/13 –
AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13
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Sperrfrist 3 Jahre

AG Landsberg – Beschluss vom 02.02.2013 , AZ: 2 M 342/13
AG Karlsruhe-Durlach Beschluss vom 10.02.2013 AZ 1 M 158/13
AG Erding Beschluss vom 20.03.2013 Az. 1 M 567/13
AG Charlottenburg Beschluss vom 28.03.2013 AZ 38 M 8030/13
AG Wedding, Beschluss vom 01.03.2013 – 33 M 8016/13
AG Auerbach Beschluss vom 11.03.2013 - 4 M 4/13
AG Miesbach Beschluß vom 02.04.2013 - M 540/13
AG Charlottenburg Beschluss vom 09.04.2013 - 34 M 8013/13
AG Leipzig Beschluß vom 22.04.2013 - 435 M 3856/13
AG Chemnitz Beschluß vom 22.04.2013 - 3 M 1255/13
Die Aufzählung der Entscheidungen zur Geltungsdauer von 2 Jahren bedarf noch der Ergänzung:
AG Bamberg vom 15.05.2013 - 601 M 378/13
AG Neuköln vom 22.05.2013 - 33 M 8050/13
AG Offenbach vom 19.04.2013 - 61 M 2589/13
AG Starnberg vom 24.02.2013 - 701 M 433/13
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 15.04.2013 - 33 M 751/13
AG Würzburg vom 25.02.2013 - 1 M 808/13

LG Hanau vom 23.05.2013 - 8 T 20/13

Bisher gingen alle Beschwerdeentscheidungen von 3 Landgerichten von einer Sperrfrist für "alte" EV von 2 Jahren aus.
Dingo
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AW: Geltungsdauer der EV

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Weitere Beschwerdeentscheidung zur Sperrfrist 2 Jahre:

LG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2013 - 5 T 50/13
Dateianhänge
LG Karlsruhe 5 T 50-13.doc
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Dingo
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AW: Geltungsdauer der EV

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Weitere LG-Entscheidung zur Sperrfrist 2 Jahre.

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