Aufenthaltsermittlung - Nebengeschäft

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Aufenthaltsermittlung - Nebengeschäft

Beitrag von Anonymous »

Die Aufenthaltsermittlung dient allein der Vorbereitung der Vollstreckung und weist zu dieser einen besonders engen Zusammenhang auf. Ohne Kenntnis vom Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthaltsort des Schuldners ist faktisch weder eine Erfüllung des Vollstreckungsauf-trags noch die Durchführung irgendwelcher Vollstreckungsmaßnahmen denkbar. Daneben ergibt sich aus § 755 Abs. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher bei der Aufenthaltsermittlung u.a. auf Grund des Vollstreckungsauftrags handelt.
Die Aufenthaltsermittlung ist daher als Nebengeschäft anzusehen.
Anonymous

AW: Aufenthaltsermittlung - Nebengeschäft

Beitrag von Anonymous »

Die Einholung von Auskünften bei den in § 755 und § 802l ZPO genannten Stellen ist als Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz GvKostG einzustufen.

Insbesondere im Hinblick auf die Einholung von Auskünften bei den in § 802l ZPO genannten Stellen wird übersehen, dass die Einholung von Auskünften untrennbar mit dem Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft verknüpft ist; nur in Verbindung mit einem solchen Verfahren sind diese Drittstellenauskünfte überhaupt zulässig.
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