Korrektur.
Zu meinem Beitrag vom 25.05.05:
I.
Aufgrund nochmaliger Überprüfung muss ich die von mir angenommene Frist von 3 Tagen zur A b l i e f e r u n g von beigetriebenen Geldern korrigieren, weil ich nur von der dienstrechtlichen Anleitung zum KB II Nr. 1 bzw. 4 ausgegangen bin, welche aber keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Frage = Ablieferungsfrist - beigetriebener Geldbeträge an Gläubiger nach § 106 Nr. 6; § 170 Nr. 2 GVGA ist.
Vielmehr ist das Problem unter Berücksichtigung von § 121 BGB; §§ 815 Abs. 3; 819; 755 ZPO zu klären.
In § 106 Nr. 6 und in § 170 Nr. 2 GVGA spielt der Begriff =unverzüglich= eine zentrale Rolle. In § 121 Satz 1 BGB wird dieser Ausdruck definiert: =ohne schuldhaftes Zögern=.
Fazit: Die Ablieferung hat also mit ?möglichster Schleunigkeit? zu geschehen (so Schönfeld, Der Preußische Gerichtsvollzieher, 1914, Anm. 4 zum seinerzeitigen § 59 GVGA), sofern nicht Hinterlegung in Frage kommt oder Rechte Dritte angekündigt werden (§ 170 Nr. 2 GVGA).
Das schuldhafte Verzögern der abzuliefernden Geldbeträge kann zu einem Regress führen, weil der Schuldner in den Fällen der §§ 815 Abs. 3, 819 ZPO von der Zahlung befreit wird, also die Erfüllung im Sinne des § 362 BGB sofort eintritt.
Es ist an den Verlust des Geldes beim Gerichtsvollzieher bis zur Ablieferung zu denken, aber auch an die am Zahlungstag endende Zinspflicht (vgl. Zöller, 23. Aufl., Anm 2 zu § 815 ZPO). Bei schuldhafter Verzögerung der Ablieferung kann dem Gläubiger ein Zinsverlust entstehen, den der Gläubiger im Regressweg einfordern kann.
Dasselbe gilt bei freiwilligen Zahlungen an den Gerichtsvollzieher, wobei nach Zöller, wie vor, Anm. 4 zu § 755 ZPO, erst mit der Ablieferung des Geldes an Gläubiger die Erfüllungswirkung eintritt.
II.
Im Eingangsbeitrag im Forum GV2000 (1) ist die Frage nach einer Frist zur V e r b u c h u n g gestellt worden. Hierzu bestimmt die Anleitung zum KB II Nr. 2, dass t ä g l i c h e Buchung in den Spalten 1- 4 zu geschehen hat Der dort verwendete Begriff =Zahlungen= dürfte sich sowohl auf Parteigelder als auch auf Gerichtsvollzieher-Kosten erstrecken..
Die Buchungsrist von 3 Tagen bezieht sich laut Nr. 4 der Anleitung zum KB II auf die Abführung von Geldbeträgen, aber auch auf die Verwendung und die Aufteilung der Gerichtsvollzieher-Kosten in die Spalten 5-10.
Andererseits müssen diese doch sehr dogmatischen Bestimmungen in Beziehung gesetzt werden zu dem auch in der Anleitung zum KB II Nr. 2 vorkommenden Begriff ?unverzüglich?. (In § 121 Satz 1 BGB wird dieser Ausdruck definiert: =ohne schuldhaftes Zögern=)
Liegt hiernach bei späteren Buchungen in den Spalten 1-4 KB II (bzw. KB I) kein schuldhaftes Zögern vor, so kann ein dienstrechtlicher Verstoß nicht gegeben sein.
Ebensowenig kann ? wenn kein schuldhaftes Zögern vorliegt- ein Verstoß angenommen werden, wenn die reine Kostenverbuchung in den Spalten 5- 10 nicht binnen 3 Tagen erfolgt.
.Wenngleich in der Praxis es wohl sehr unterschiedliche Handhabungen geben wird,
so erscheint es mir sinnvoll, gezielt nach Bestimmungen zu suchen und diese kundzutun.
Unterschiedliche Handhabungen bei der Ablieferung von Geldbeträgen in der Praxis, die zu Zeitproblemen und Prüfungsbeanstandungen führen, gibt es sicher.
Tröstlich (oder auch nicht): Sie gab es schon im Jahr 1911, was Sie lesen können, wenn Sie nachstehenden Link anklicken.
http://www.paschold.us/verzug-in-der-ab ... eldern.htm
26.05.05 WP.
Nachtrag: Dieser Beitrag steht unter dem Vorbehalt, dass in den 16 Bundesländern gegenteilige Verwaltungsanordnungen nicht existieren.