Zahlungsaufforderung an Drittschuldner bei PKH-Gläubigern

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Zahlungsaufforderung an Drittschuldner bei PKH-Gläubigern

Beitrag von Anonymous »

Ein Insolvenzverwalter, dem für den Erlass und die Zustellung eines PfüB PKH bewilligt worden ist, hat mich durch Vermittlung der Geschäftsstelle mit der Zustellung nach § 840 ZPO an den Mieter des Schuldners beauftragt. Die Forderung betrug 120.000 €. Wie in PKH-Fällen üblich, habe ich mit Zustellung dem Drittschuldner die Gerichtsvollzieherkosten mitgeteilt, ihn auf die PKH des Gläubigers hingewiesen und ihn gebeten, die entstandenen Kosten direkt an mich zu überweisen sofern er die Forderung anerkennt und Zahlungen leistet.
Der Drittschuldner hat sodann zum 1. des Folgemonats die entstandenen GV-Kosten von 35 € an mich und die restliche Miete an den Insolvenzverwalter (Gläubiger) überwiesen.
Der Drittschuldner hat meine ZAhlungsaufforderung an den Gläubiger weitergeleitet und dieser fordert mich jetzt auf, die Kosten an ihn zu erstatten, da die ihm überwiesene Miete um meine Kosten geschmälert worden sei und dieses mit dem Sinn und Zweck der PKH nicht zu vereinbaren sei. Er ist der Auffassung, dass ich wegen der PKH-Bewilligung die entstandenen Kosten lediglich mit der Landeskasse abrechnen darf. Weiterhin meint er, dass er aufgrund der PKH-Bewilligung nicht Kostengläubiger der GV-Kosten sei und diese daher weder vom Schuldner noch vom Drittschuldner mit einziehen dürfe.
Diese Auffassung teile ich nicht. Die GV-Kosten sind in voller Höhe Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) und vom Drittschuldner mitzuerstatten. Die PKH hat keinen Einfluss auf den Bestand der GV-Kosten. Die Bewilligung bedeutet doch nur, dass diese Kosten nicht vom Gläubiger eingezogen werden können und berührt nicht die Verpflichtung von Schuldner und Drittschuldner, diese zu zahlen.
Ich bitte um kurzfristige Stellungnahmen, da über die Rückzahlung der Kosten zu entscheiden ist.
Anonymous

AW: Zahlungsaufforderung an Drittschuldner bei PKH-Gläubigern

Beitrag von Anonymous »

Der Drittschuldner ist allerdings kein Kostenschuldner, da er ist weder der Auftraggeber noch der Vollstreckungsschuldner gemäß § 13 GvKostG. Nach Nr. 6 Abs. 2 DB-GvKostG sind bei Bewilligung von PKH die Kosten dem Gericht mitzuteilen (§ 77a GVO). Mit der Bitte an den Drittschuldner die GV-Kosten zu überweisen, wird diese Vorschrift umgangen.
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