§ 909 ZPO: Wer transportiert den Schuldner zur JVA?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

§ 909 ZPO: Wer transportiert den Schuldner zur JVA?

Beitrag von Anonymous »

Hallo,

ich habe gehört, dass die Polizei sich in einigen Bundesländern weigert, den gem. § 901 ZPO Festgenommenen zur JVA zu fahren.
Der GV muss sich hierfür eines Privatuntenehmens bedienen.

Stimmt das?

Die hätten dann doch gar kein Recht, unmittelbaren Zwang auszuüben.

Ich bin Kriminalbeamter und finde in keinem Gesetz oder Verordnung etwas hierüber.
Anonymous

AW: § 909 ZPO: Wer transportiert den Schuldner zur JVA?

Beitrag von Anonymous »

Es gehr eigentlich darum wie weit die Amtshilfe gehen muss. in Baden-Württemberg ist das im LVwVfG geregelt.
§ 5
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

Die Unterstützung bei der Einlieferung von Schuldnern in die JVA - inbesondere die Transportleistung - kann mit Abs.1 Ziff 2 und 5 begründet werden.
Anonymous

AW: § 909 ZPO: Wer transportiert den Schuldner zur JVA?

Beitrag von Anonymous »

Ein weiteres Argument für den Transport durch die Polizei wäre der mögliche Widerstand des Schuldners gegen die Verhaftung und während des Transportes. Die Einschaltung eines Taxiunternehmens oder eines Sicherheitsdienstes ist aus diesem Grunde nicht empfehlenwert. In einem aktuellen Fall habe ich die Polizei aus den geannten Gründen um Begleitung des Transports ersucht. Darauf habe ich zur Antwort erhalten "wenn jemand von uns mitfahren muss, machen wir den Transport lieber selbst".
Anonymous

AW: § 909 ZPO: Wer transportiert den Schuldner zur JVA?

Beitrag von Anonymous »

Habe gestern eine Einlieferung vornehmen müssen. Der Schuldner mußte auf Anordnung des Familiengerichts in Zwangshaft gebracht werden. Die Polizei hat nach vorheriger Absprache den Transport in die rund 30 km entfernte Vollzugsanstalt übernommen.
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