Probleme mit Zug-um-Zug Vollstreckung

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Probleme mit Zug-um-Zug Vollstreckung

Beitrag von Anonymous »

Mir liegt ein rechtskräftiges Urteil des LG Düsseldorf zur Vollstreckung vor, in welchem der Schuldner verurteilt ist, an den Gläubiger 50.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe vierer genau bezeichneter Pferdepässe zu zahlen.

Im Urteil ist der Prozessbevollmächtigte des Schuldners benannt.

Nunmehr beantragt der Gläubiger unter Beifügung beglaubigter Ablichtungen der entsprechenden Pferdepässe wegen einer Teilforderung von 25.000 € den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen und sodann ein in meinem Bezirk befindliches, im Eigentum des Schuldners stehendes, Pferd zu pfänden und zu verwerten.
Der Schuldner hat seinen Wohnsitz nach Urteilsverkündung zu einer bekannten Anschrift nach Italien verlegt.

Hier ergeben sich folgende Fragen:
1. Bei der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung, der Herausgabe der Pferdepässe, handelt es sich zweifellos um eine Bringschuld, so dass sie dem Schuldner an seinem Wohnort angeboten werden müssen. Daran sehe ich mich aufgrund des Wohnortes des Schuldners im Ausland gehindert. Da die Voraussetzung für ein wörtliches Angebot nicht vorliegen stellt sich die Frage, ob dem Schuldner bei dieser Sachlage überhaupt die Unterlagen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten werden können. Ohne diesen ist jedoch die Zwangsvollstreckung in das Pferd nicht möglich.

2. Ist es seitens des Gläubigers zulässig und sinnvoll, nur eine Teilforderung geltend zu machen? Das könnte dazu führen, dass dem Schuldner die Unterlagen Zug um Zug gegen Zahlung der Teilforderung angeboten werden. Zahlt der Schuldner die Teilforderung gegen Herausgabe der Unterlagen wäre der Gläubiger im folgenden daran gehindert, weitere Teilforderungen geltend zu machen, da er einerseits nicht mehr im Besitz der Unterlagen wäre, andererseits der Annahmeverzug nicht festgestellt wurde.

3. Dass der Gläubiger die Orginalunterlagen vorzulegen hat und diese dem Schuldner anzubieten wären, bedarf keiner näheren Erläuterung.
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