Verheimlichung der Wohnung

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Verheimlichung der Wohnung

Beitrag von Anonymous »

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Kammergericht XI. ZS. Beschluß vom 8. Nov. 1907.
(?) Dieses Verhalten des Schuldners läßt erkennen, daß er seine Wohnung zu ver-heimlichen und sich Zwangsvollstreckungen seiner Gläubiger zu entziehen sucht. Es ist deshalb anzunehmen, daß er auch weiter Pfändungsversuche hintertreiben wird, und es ist deshalb glaubhaft gemacht, daß der Gläubiger durch Pfändung seine Befriedigung nicht oder nicht vollständig erlangen kann. Nach § 807 Ist der Schuldner demnach auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und den Offenbarungseid zu leisten.
Quelle: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen Band 16 S. 301

LG Köln, Beschl, v. 29. 3. 67 - 12 T 40/ 67- ZPO § 807
1. Zur Einleitung des Offenbarungseidverfahrens gegen einen selbständig tätigen Schuldner ist es erforderlich, daß der Gläubiger vorher ohne Erfolg die Mobiliarvoll-streckung in dessen Geschäftslokal und Privatwohnung versucht hat.
2. Verheimlicht der Schuldner bewußt die Anschrift seiner Privatwohnung, genügt der fruchtlos verlaufene Pfändungsversuch in seinem Geschäftslokal. Dem Gläubiger kann nicht zugemutet werden, zunächst durch umständliche Ermittlungen die Privatanschrift des Schuldners ausfindig zu machen.
Quelle: JurBüro 1967, 927

Zur Frage des vergeblichen Vollstreckungsversuchs im Geschäftslokal des Schuldners
Von Amtsgerichtsrat Dr. Peter Herzig, Köln
(?) Abschließend sei noch kurz der Nachweis des vergeblichen Vollstreckungsversuchs bei Prostituierten erwähnt. Diese sind gewöhnlich nicht unter ihrer Privatanschrift, sondern an dem Ort polizeilich gemeldet und von der Überwachungsbehörde registriert, wo sie ihrem "Gewerbe" nachgehen. Ihren Gläubigern geben sie regelmäßig nur diese Anschrift bekannt, so daß der Gerichtsvollzieher nach Durchführung des Pfändungsauftrags nur eine Bescheinigung erteilen kann, daß eine Vollstreckung insoweit ergebnislos verlaufen ist. Da hier also die Wohnung verheimlicht wird und der Gläubiger in der Regel keine Möglichkeit haben wird, die Privatanschrift der Schuldnerin zu erfahren, genügt der Nachweis der ergebnislosen Pfändung unter der von der Schuldnerin angegebenen Anschrift zur Einleitung des Offenbarungseids Verfahrens. Vgl. dazu auch KG OLGRspr. 29. 263.
Quelle: Jur Büro 1957, 271 ff
11.03.05WP
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