Verwaltungsrecht - Bekanntmachungspflicht

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Anonymous

Verwaltungsrecht - Bekanntmachungspflicht

Beitrag von Anonymous »

BVerwG - VGH München
25.11.2004 5 CN 1.03
Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; Normenkontrolle, abstrakte - von Verwaltungsvorschriften; Pauschalierung einmaliger Leistungen

1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.

2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
BSHG § 101a
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
Aktenzeichen: 5CN1.03 Paragraphen: BSHG§101a VwGO§47 Datum: 2004-11-25

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