Justizkommunikationsgesetz

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Anonymous

Justizkommunikationsgesetz

Beitrag von Anonymous »

Berlin, 25. Februar 2005

E-Mail ersetzt Aktenbock


Der Bundestag hat heute das Justizkommunikationsgesetz verabschiedet. Das Gesetz soll am 1. April 2005 in Kraft treten. Es ermöglicht einen umfassenden elektronischen Rechtsver-kehr mit den Gerichten und die Führung von elektronischen Gerichtsakten.

?Von den neuen technischen Möglichkeiten werden Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen profitieren. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen?, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs.

Und so kann das Verfahren praktisch ablaufen:
Eine Rechtsanwältin soll für ihren Mandanten eine Klage bei Gericht einlegen. Den Schriftsatz erstellt sie an ihrem PC und unterschreibt ihn elektronisch d.h., sie signiert ihn mit ihrer Signaturkarte. Dadurch ist sichergestellt, dass das Dokument auch tatsächlich von ihr stammt. Anschließend überträgt die Rechtsanwältin den elektronischen Schriftsatz verschlüsselt in das elektronische Gerichtspostfach. Die erforderlich Software hat sie sich vorher kostenlos und lizenzfrei auf den Web-Seiten des Gerichts heruntergeladen. Das Gerichtsystem erzeugt dann sofort eine Eingangsbestätigung, die per E-Mail an die Anwältin versandt wird. Damit kann sie kontrollieren, dass ihr Schriftsatz tatsächlich bei Gericht eingegangen ist. Die elektronischen Eingänge werden in einer elektronischen Gerichtsakte unveränderbar abgelegt. Wenn die geeigneten Formate eingehalten werden, können wiederkehrende Daten, wie beispielsweise Anschriften der Prozessparteien, automatisch ausgelesen und in einem Grunddatensatz vorgehalten werden. Bislang müssen solche Daten mühsam für das Deckblatt der Papierakte aus den eingehenden Schriftsätzen zusammengesucht werden. Der Richter kann mit der elektronischen Akte arbeiten und darin z. B. nach bestimmten Suchbegriffen recherchieren. Um sich über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, kann die Rechtsanwältin jederzeit online vom Schreibtisch ihrer Kanzlei aus in der elektronischen Gerichtsakte blättern. Auch das Urteil erstellt der Richter als elektronisches Dokument und signiert es mit seiner Signaturkarte. Die elektronische Ausfertigung des Urteils wird der Rechtsanwältin auf elektronischem Weg zugestellt.

Das herkömmliche Prozessrecht geht von der Papierform aus und muss deshalb so umgestaltet werden, dass es für die neuen Techniken geöffnet wird. Auch bei elektronischen Dokumenten muss sichergestellt sein, dass das Dokument authentisch ist, also tatsächlich von seinem Verfasser stammt und auch nicht verändert worden ist. Deshalb sieht das Justizkommunikationsgesetz vor, dass elektronisch abgefasste Urteile mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind. So genannte bestimmende Schriftsätze, wie z.B. Klageschriften, müssen grundsätzlich ebenfalls qualifiziert elektronisch signiert sein. Weiter enthält das Gesetz Regelungen über die elektronische Akteneinsicht, über den Beweiswert elektronischer Dokumente und über den Medientransfer, also über die Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente. Das Gesetz ist Teil der Initiative BundOnline2005, in der sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, bis 2005 alle internetfähigen Dienstleistungen online bereitzustellen.

?Der elektronische Rechtsverkehr wird nicht nur die Effizienz in der Justiz steigern, sondern mittelfristig auch Kosten sparen. Nach ersten Berechnungen haben sich die Investitionskosten für die elektronische Akte betriebswirtschaftlich schon nach wenigen Jahren amortisiert,? sagte die Ministerin.

Technische Einzelheiten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Bundesgerichten sind auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs (http://www.bundesgerichtshof.de), des Bundesverwaltungsgerichts (http://www.bundesverwaltungsgericht.de), des Bundesfinanzhofs (http://www.bundesfinanzhof.de) und des Bundespatentgerichts (http://www.bundespatentgericht.de) zu finden.



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25.02.2005 Wolfgang Paschold
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