"Doppelpfändung" durch BKK

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

"Doppelpfändung" durch BKK

Beitrag von Anonymous »

Erstellt von Viola Schröder am 15. Februar 2005 um 14.37 Uhr:

Ich habe folgendes Problem: Eine Betriebskrankenkasse hat bei mir zwei Vollstreckungsaufträge gestellt, wobei auch hier durch mich die Beitragsbescheide zugestellt wurden um die ZPO-Voraussetzung für die ZV zu schaffen. Kurze Zeit später weist mir der Schuldner nach, dass die Forderungen (nebst weiterer sich nicht in der ZV befindlichen Beträge) durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den sich die BKK selbst gefertigt hat, gepfändet und von der Bank direkt überwiesen wurde. Das war mir seitens der BKK nicht mitgeteilt worden! Nun meine Frage: Ist es korrekt, dass wenn sich eine Krankenkasse für die ZPO-Vollstreckung entscheidet, diese zeitgleich - weil sie auch siegelführend ist - im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Forderungspfändung veranlassen darf? Meines Erachtens kann in jedem Fall nur eine Vollstreckungsart durchgeführt werden, Verwaltungsvollstreckung oder ZPO-Vollstreckung. Ein "normaler" Gläubiger kann auch die Forderungspfändung nicht bei Gericht beantragen, solange er den Vollstreckungstitel beim Gerichtsvollzieher hat. Oder können die Krankenkassen jetzt tatsächlich machen was sie wollen?



Erstellt von OGV Huber am 15. Februar 2005 um 18.43 Uhr:

Kommentar zu: "Doppelpfändung" durch BKK gesendet von Viola Schröder am 15. Februar 2005 um 14.37 Uhr:

Auch ein "normaler" Gläubiger könnte sich beim Gericht eine zweite vollstr.Ausfertigung beschaffen und zeitgleich Vollstreckung beim GV und Forderungspfändung beantragen. Er könnte auch - was schon oft vorgekommen ist - einen PfÜB beantragen und - vor dessen Zustellung - oder ohne das Ergebnis abzuwarten direkt den GV beauftragen.


Erstellt von josefstamm am 16. Februar 2005 um 08.07 Uhr:

Kommentar zu: "Doppelpfändung" durch BKK gesendet von Viola Schröder am 15. Februar 2005 um 14.37 Uhr:

unbeschadet dessen, ob nun PFÜB im VwZVG und MobiliarZWV nach deR ZPO betrieben wurde und zulässig ist (mE ist dies zulässig):
wenn der PFÜB zum ERfolg führt, sind die zugrunde liegenden Titel an den Schu auszuhändigen und Maßnahmen sofort für erledigt zu erklären.
Andernfalls macht sich die BKK haftpflichtig.-

Als Schu würde ich hier Strafantrag stellen.


Aber wir kennen BKK in jeder Variante, nahezu 80 % aller Titel sind fehlerhaft - doch 90 % der GV prüft in diese -wie in viele andere Richtungen - NICHTS.

so finden wir teilweise gleiche Zeiträume Beitragsschuld in mehreren AV´s uvm.
Deshalb ist ja auch -trotz elektronischer Fertigung des Ausstandsverzeichnisses selbst - Klausel mit SIEGEL u n d Unterschrift unter die Klausel immer notwendig (Kugele zu 24 VwZVG).
wegen der Verantwortlichkeit.
Und nicht jeder im öR darf ein AV überhaupt erlassen. Auch das ist häufig angreifbar.

ÖffRechtliche Titel ein Thema, das mE schon in der Ausbildung noch deutlicher gelehrt werden müsste -praxisnah-.




Erstellt von OGV Bontempi am 16. Februar 2005 um 10.35 Uhr:

Kommentar zu: Re: "Doppelpfändung" durch BKK gesendet von josefstamm am 16. Februar 2005 um 08.07 Uhr:

Das 90 % der GV nichts prüft, ist eine Aussage von Herrn Stamm, die ich schlichtweg für eine Unverschämtheit halte.
Die Gerichtsvollzieher kennen sich bestens mit der Problematik der öffentlich rechtlichen Tiel aus, was auf die hervoragende Ausbildung, auch in Monschau, zurückzuführen ist.

Grundsätzlich findet hier keine Rechtsberatung statt. Insbesondere kann auch ohne Vorlage des Schuldtitels keine Feststellung getroffen werden.

Zur Sache:
Grundsätzlich darf die berechtigte Krankenkasse "auch" einen Schuldtitel erlassen, der den Formerfordernissen der ZPO entsprechen muss und nach den ZPO zu vollstrecken ist.

Grundsätzlich darf die Gläubigerin alles rechtmäßig versuchen, die Forderung beizutreiben.
Hierzu gehören u.a. die Kontenpfändung als auch die Mobilarvollstreckung.

Sie können jedoch dem Gerichtsvollzieher einen Nachweis gem. § 775 ZPO erbringen. Ob die bisher entstanden Kosten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, kann ebenfalls nur im Einzelfall entschieden werden.
Alles weitere würde hier zu weit führen.
Mit frl. Gruß



Erstellt von Theo Seip am 16. Februar 2005 um 11.47 Uhr:

Kommentar zu: Re: "Doppelpfändung" durch BKK gesendet von OGV Huber am 15. Februar 2005 um 18.43 Uhr:

Jeder Gläubiger kann auch nach Erteilung eines Sachpfändungsauftrages ein vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO zustellen lassen, wenn ihm pfändbare Forderungen des Schuldners bekannt werden.



Erstellt von JkS am 17. Februar 2005 um 06.14 Uhr:

Kommentar zu: Re: Re: "Doppelpfändung" durch BKK gesendet von Theo Seip am 16. Februar 2005 um 11.47 Uhr:

VG Düsseldorf 01.02.2005 24 L 3553/04
Zum Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 21 Abs.1 Satz 3 VwVG NW
Nach § 21 Abs.1 Satz 3 VwVG NW hat eine Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Dies gilt für die Pfändung beweglicher Sachen ebenso wie für die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten. Vorliegend war - nach allgemeinen Maßstäben dürfte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich sein; eine zwischenzeitliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich - nicht zu erwarten, dass die Pfändung in absehbarer Zeit zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Hauptforderung führen würde. (Leitsatz der Redaktion)
VwVG NRW § 21
Aktenzeichen: 24L3553/04 Paragraphen: VwVfGNRW§21 Datum: 2005-02-01
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Die von J. Stamm mitgeteilte Entscheidung des VG Düsseldorf vom 1.2.2005 ist nicht relevant, da die Forderungspfändung der BKK zum Erfolg geführt hat.

Der Gläubiger, der einen Sachpfändungsauftrag erteilt hat, ist nicht gehindert, zusätzlich eine Forderungspfändung auszubringen, wenn ihr insoweit Zugriffsmöglichkeiten bekannt geworden sind. Wenn der Schuldner dies vermeiden will, muss er rechtzeitig Zahlung leisten.

Die Gläubigerin kann gem. § 66 Abs. 4 SGB X aus einem Verwaltungsakt auch nach der ZPO vollstrecken, ist aber nicht gehindert, die Forderungspfändung wegen des gleichen Anspruchs selbst durchzuführen, wenn sie dadurch zum Erfolg kommen kann.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

&quot hat geschrieben:Die von J. Stamm mitgeteilte Entscheidung des VG Düsseldorf vom 1.2.2005 ist nicht relevant, da die Forderungspfändung der BKK zum Erfolg geführt hat. .
Dieser Satz in meinem vorangegangenen Beitrag muss richtig lauten: "Die von JKS mitgeteilte Entscheidung ......"

Ich habe leider keine andere Möglichkeit der Korrektur gefunden.
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