Übereignungsauftrag + PfÜB

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Übereignungsauftrag + PfÜB

Beitrag von Anonymous »

Einem Kollegen liegt folgender Auftrag vor:

"Vollstreckungsauftrag gem. § 825 (844) ZPO wegen Verwertung des gepfändeten Anspruchs auf Rückübereignung eines PKW.
Namens des Antragstellers wird beantragt, zur Vollstreckung wegen einer dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zustehenden Geldforderung folgende Verwertung vorzunehmen: Der zu Gunsten des Antragstellers mit Beschluss des AG Kassel gepfändete Anspruch des Antragsgegners auf Rückübereignung des PKW Mercedes .... mit der Fahrgestellnummer .... wird in der Weise verwertet, daß das vorgenannte Fahrzeug dem
Antragsteller unter Anrechnung eines Betrages von 4800,- € auf die Bestehende Gesamtforderung übereignet wird".

Zugrunde liegt ein Versäumnisurteil: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW ... 8900,- € ... zu zahlen"

sowie ein zugestellter Pfüb "der Anspruch des Schuldners auf Rückübereignung des PKW ... wird gepfändet. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen, sie insbesondere nicht mehr einziehen.
De Anspruch wird dem Gläubiger überwiesen. Der Gläubiger wird verpflichtet, den PKW .... an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben"

Der Kollege meint, der Auftrag müsste abgelehnt werden, da eine Übereignung nicht beantragt werden kann. Lediglich die Herausgabe könnte beantragt werden.
Sieht das der Kollege richtig ?
Anonymous

Kollege braucht dringend einen Rat

Beitrag von Anonymous »

Hallo, den Beitrag von Kollegen Huber hatte ich in GV2000 veröffentlicht. Mein Kollege vom AG Eschwege braucht hier dringend einen Rat.
Danke führ Ihre Mühe.
Anonymous

Zug um Zug Pfändung Verwertung Gegenleistung

Beitrag von Anonymous »

der Pfüb ist mE entbehrlich und gänzlich überflüssig, denn es handelt sich hier um die Gegenleistung einer Zug-um-Zug-LEsitung.

Wurde der Schulnder ordnungsgem. in Verzug gesetzt und ist dieser Verzug in geeigneter Weise nachgewiesen, dann kann die Gegenleistung (dem Schuldner zustehend) auf Antrag beim Gl. gepfändet werden und folgerichtig dann auch nach 825 übereignet werden.

Ggf. sind die Kosten des PFÜB keine Notwendigen, weil die untauglichste Maßnahme im besonderen Fall keine Kosten nach 788 auslöst.

Abhandlung zu Zug-um-Zug -kostenfreier download-:
http://www.gv-stamm.de

mehr zu Zug-um-Zug:
http://5376.rapidforum.com/topic=100983 ... rch=Zug-um
Anonymous

Annahmeverzug liegt vor

Beitrag von Anonymous »

Hallo Herr Stamm,

dem Vollstreckungsauftrag liegt ein GV Protokoll bei, wonach der Schuldner in Annahmeverzug gesetzt worden ist.


Muss nicht der Kollege vor der Übereignung den PKW noch pfänden ? Oder ist hierfür nun der Pfüb relevant ?
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