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Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Verfasst: Di 3. Mär 2009, 13:14
von Anonymous
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Schaffung der Voraussetzungen zur Abgabe EV nach 807 1.4, genauer zur Terminsetzung. Bisher setzte ich immer Termin zum zweiten Besuch (ab heute) 3 Wochen, 9-13 Uhr.

Ist es "rechtens" dem Schuldner einen Zeitraum von 4 Stunden des Wartens zuzumuten?

Wie macht ihr das?

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Verfasst: Mo 16. Mär 2009, 08:59
von Anonymous
Die Bestimmung eines genauen Zeitpunktes ist nicht erforderlich, allerdings sollte ein zuträglicher Zeitrahmen angegeben werden. Die Amtsgerichte Ulm (Beschluß vum 14.08. 2002 – 1 M 4958/02 und Hannover (Beschluss vom 13.02.2008 – 781 M 10317/08)sehen einen Zeitrahmen von 2 Stunden als angemessen an.
Ein größerer Zeitrahmen ist zwar nicht "falsch", aber wäre man selbst als Betroffener mit einem größeren Zeitrahmen einverstanden?

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Verfasst: Mo 23. Mär 2009, 20:09
von Anonymous
Ein größerer Zeitrahmen ist zwar nicht "falsch", aber wäre man selbst als Betroffener mit einem größeren Zeitrahmen einverstanden?[/QUOTE]

???
Würde man als Betroffene(r) nicht innerhalb von 3 Wochen zum
Telefonhörer greifen und das weitere Vorgehen absprechen und
einen präzisen Termin absprechen anstatt sich über ein 4-stündiges
Zeitfenster aufzuregen ???

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Verfasst: Di 24. Mär 2009, 19:39
von Anonymous
??? Würde man es selbst erst gar nicht so weit kommen lassen ???
??? Würde man selbst nicht vorher zum Hörer greifen und einen
konkreten Termin absprechen anstatt sich über ein 4-Stunden-
Zeitfenster zu ärgern ???

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Verfasst: Mi 8. Apr 2009, 08:29
von Anonymous
die Frage des Zeitraums ist nicht geregelt, die Rechtsprechung noch zu wenig, um hier feste Anhaltspunkte zu geben (Zumutbar ist wohl das Kriterium). 4 Stunden halte ich für zu viel, 1 Stunde, wie es sich einige -unbedeutende- Prüfer (denen diese Frage gar nichts angeht - GV ist selbständiges Organ der ZWV) ist dagegen für das Organ unzumutbar.