Verhaftung - altes oder neues Recht

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Antworten
Anonymous

Verhaftung - altes oder neues Recht

Beitrag von Anonymous »

Teilweise wird die Ansicht vertreten, daß beim Eingang eines Antrags auf Verhaftung nach dem 01.01.2013 neues Recht anzuwenden ist, auch wenn der Haftbefehl aus der Zeit vor dem 311.12.2012 stammt.
Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlaß eines Haftbefehls zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erzwingung der Abgabe der EV (nach altem Recht !) vorlagen und dies bejaht. Der Haftbefehl kann innerhalb einer Frist von drei Jahren zur Vollziehung vorgelegt werden. Das Verfahren auf Abgabe der EV war nicht beendet worden und wird mit dem Antrag auf Vollzug des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der EV fortgesetzt. Es soll also erzwungen werden, wozu der Schuldner freiwillig nicht bereit war. Damit kommt es nicht darauf an, wann der Haftbefehl zum Vollzug vorgelegt wird, sondern was erzwungen werden soll. Dies ist nun mal die Abgabe der EV nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht. Daraus folgt: Das Vermögensverzeichnis ist beim örtlichen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht.
Antworten