Ein Gerichtsvollzieher hat einen zugeschlagenen Bezirk eines anderen
Amtsgerichtsbezirks erhalten. Der eigene und der zugeschlagene Bezirk bilden
den Gesamtbezirk des Gerichtsvollziehers, der nach wie vor sein Geschäftszimmer
in seinem eigenen Bezirk. Er geht davon aus, daß sich das Wegegeld
von seinem Geschäftszimmer als Ausgangspunkt berechnet.
Gilt aber nicht "maßgeblich ist die Entfernung vom jeweiligen Amtsgericht
zum Ort der Amtshandlung, soweit nicht die Entfernung von Geschäftszimmer
kürzer ist"?
Die höheren Kosten kann der Schuldner nicht beeinflussen, denn die Ursache dafür liegt bei der Justizverwaltung.
Wegegeld im zugeschlagenen Bezirk
Moderator: Petra Bausch