Forderungsaufstellung richtig notwendig

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Forderungsaufstellung richtig notwendig

Beitrag von Anonymous »

Der GV wird angewiesen, die ZWV in Richtung Hautpsache, Zinsen und notwendige Kosten fortzusetzen.
Die Einstufung einzelner Positionen als nicht notwendige Kosten der ZWV darf nicht dazu führen, dass der GV die ZWV verweigert.
Der GV hat dann eben im Hinblick auf die Positionen der Forderungsaufstellung zu vollstrecken, die er für vollstreckbar erachtet. Sache des Gl ist es dann, ggf. im Wege der Erinnerung gegen das Absetzen einzelner Positionen durch den GV vorzugehen.


Vermerk zu AG Weiden 2 M 561 .Os Forderungsberechnung

Unter DR 2568104 wurden Detektivkosten und Hausmeisteranfragen -wie so oft bei genau diesem AST
- schriftlich abgesetzt.
Der Antrag vollzogen
Zwischenzeitlich erhielten wird nach § 840 ZPO PFUB, in welchem der Kollege Rechtspfleger natürlich
inider ihm eigenen ,,ökonomischen" Art natürlich keine Kostenprüfung vornahm und natürlich diese
Kosten in der dortigen Forderungsberechnung wieder enthalten waren.
Daher wurde der Neuauftrag DR 725105 nicht vollzogen, sondern die Kosten wiederum abgesetzt und
um Vorlage einer bereinigten Forderungsberechnung gebeten.
Erinnerung
Folge nicht nachvollziehbare Entscheidung AG Weiden trotz umfangreicher Begründung der
Stellungnahme des GV d i e auch nicht ansatzweise -wie immer- überhaupt zur Kenntnis genommen wurde,

Die Hinweise in der GV Stellungnahme wie nachstend wurden offenbar gar nicht zur Kenntnis genommen –ist ja beim AG Weiden und dem Vollstreckungsrichter in der für ihn typischen Oberflächlichkeit kein Wunder mehr-
Bewertung: Thema verfehlt Herr Richter, wieder mal knapp daneben, aber knapp daneben ist auch vorbei.

Fundstellen:
Neu Aktuelles
Notwendigkeit der Forderungsberechnung
Der Auftrag gilt als durchgeführt, daher keine Anrechnung erhobener Kosten wenn nicht nach Nr 2 S 1 zu 3 DB GVKostG fortgesetzt wird
AG Celle 27 M 21147.03 vom 27.8.03 Aus http://www.siegelbruch.de
Notwendigkeit der Forderungsberechnung
Werden in einem Vollstreckungsauftrag nicht titutlierte Forderungen geltend gemacht, so hat der GV die Notwendigkeit dieser Forderung zu prüfen. Hierzu kann er vom Gläubiger die Vorlage einer entsprechenden Forderungsberechnung verlangen.
LG Aurich 4 T 374.03 in DGVZ 1/2004 S 15
367 BGB Forderungsaufstellung Zinsberechnung umfangreich
Gem. § 130 Nr 3 GVGA ist der Gl verpflichtet, eine detaillierte Zinsberechnung vorzulegen, wenn es wegen zahlreicher Posten –insbesondre mit verschiedenem Zinsverlauf- einer umfangreichen Berechnung bedarf.
Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass dem GV die Feststellung der beizutreibenden Geldsumme mit einem zumutbaren Aufwand zu ermöglichen ist (Bezug: Abhandlungen zum Thema „Notwendigkeit einer Forderungsberechnung“ einschl. Prüfungspflicht des GV).
AG Ansbach/ZwSt Rothenburg 1 M 368/03 v. 8.10.03 OGV Pfundt, Danke)


007
Das Erfordernis einer VOLLSTÄNDIGEN Forderungsberechnung in jedem Stadium
© 27.1.03 Josef Stamm/NL Ausgabe 06/2003 April S 614 ff


Grundsätzlich ist dem Vollstreckungsauftrag eine Forderungsberechnung beizufügen. Dies gilt auch für Teil-, erst recht für Restaufträge.
Das Vollstreckungsorgan ist verpflichtet, die Forderung und die angefallenen Kosten zu Prüfen (AG Pirmasens 22.3.00 in DGVZ 2000 Nr 10 S 159). Die gerichtliche Prüfungspflicht darf nicht dadurch umgangen werden, dass der G nur einen Teilbetrag vollstrecken lässt (LG Nürnberg 16.3.77 DGVZ 6/77 S 93). Die Befugnis des GV, Zahlungen des Schuldners in Empfang zu nehmen, kann nicht gem. § 775 ZPO eingeschränkt werden und verpflichtet den G auch bei Vollstreckung eines Teilbetrages eine Berechnung der Gesamtforderung vorzulegen (AG München DGVZ 7/8 S 118, LG München DGVZ 11/78 S 170). Der Schuldner muss in die Lage versetzt werden, sich jederzeit und ohne erneute Rückfrage von der Gesamtforderung befreien zu können.

Eine Forderungsaufstellung muß regelmäßig nach Grund und Höhe so eindeutig sein, dass die Forderung bestimmt nachvollziehbar ist.
LG Kassel 12.2.02 3 T 141.02 ferner DGVZ 1969/76 und 1968/150

Der Gläubiger hat die Vollstreckungsforderung durch Vorlage einer leicht prüfbaren Forderungsaufstellung darzulegen. Dieses Erfordernis gilt insbesondere für die Kosten der Zwangsvollstreckung § 788 PO. Sofern Richtigkeit der Abrechnung erst durch erhebliche Mehrarbeit und dadurch bedingten großen Zeitaufwand ermittelt werden könne, könne die Durchführung des Auftrages abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere wenn die Überprüfung der Einzelposten seitens des Vollstreckungsorgans einen nicht mehr hinzunehmenden Zeitaufwand erfordert.
LG Flensburg 30.1.02 4 T 93.02 !)

Forderungsaufstellung (12.5.03)
Das VG/(auch der GV) kann vom G verlangen, die entstandenen Vollstreckungskosten in der eingereichten Forderungsaufstellung auszuweisen. Eine Forderungsaufstellung müsse die Gläubigerforderung nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungskosten bestimmt oder zumindest bestimmbar darstellen.. Ausreichend bestimmt ist diese, wenn sie Einzelpositionen ausweist, die klar unterschieden und leicht nachprüfbar sind. Hieran fehle es, wenn die beizutreibende Forderung nur mit großem Zeitaufwand und/oder umfangreichen Berechnungen nachvollziehbar ist. LG Köln Beschluss 20.2.03 – 13 T 35/03
Das LG Köln hat wegen der grunds. Bedeutung der Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zugelassen. aus BDIU 15.4.03 S 19


ZWV Teilbetrag/Notwendigkeit einer vollständigen Forderungsberechnung
Auch bei einer Vollstreckung eines Teilbetrages ist eine Berechnung der Gesamtforderung vorzulegen (LG München DGVZ 11.78 Seite 170). Der Schuldner hat grundsätzlich das Recht, vom Vollstreckungsorgan die Höhe der Gesamtforderung zu erfahren, damit er –auch um weitere kostenträchtige Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden- die Gesamtforderung begleichen kann. Dabei muss er sich darauf verlassen können, dass die in diesem Gesamtbetrag enthaltenen, nichttitulierten Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen, vom Vollstreckungsorgan zumindest ansatzweise überprüft worden sind. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Teilzahlungen bisher nicht geleistet worden sind. Der G könnte in diesem Falle wiederholt und so lange in Teilbeträgen vollstrecken, bis er die Gesamtforderung einschließlich aller ihm nach seiner Meinung und nach seinem Gutdünken zustehenden Nebenforderungen erhalten hat. Klarheit über die noch bestehende Forderung erhält der Schuldner aber nur dann, wenn der G dazu angehalten wird, auch bei der Vollstreckung von Teilbeträgen eine nachvollziehbare Berechnung seiner Gesamtforderung vorzulegen. Das Recht des G wegen Teilbeträgen zu vollstrecken, wird durch diese Auflage in keiner Weise beschnitten.
DirAG
AG Kenzingen II M 586.01 mitgeteilt von OGV Huber aufbereitet von Josef Stamm

Gleichlautend:
DGVZ 6/77 LG Nürnberg S.93 LG Nürnberg, Beschl. vom 16.3.1977, 11 T 2129/77
DGVZ 6/77 LG Gießen in–
DGVZ 1987/45
DGVZ 11/77 LG Dortmund/OLG
DGVZ 1/78 S.14 AG Itzehoe, Beschl. vom 6.10.1977, 13 M 3119/77
DGVZ 5/78 LG Lübeck–
DGVZ 7-8/78AG München ferner, 33 M 28/81,333/80, 1159/80, 320/78 –
AG Weiden M 2713/84,
DGVZ 4.84 AG Bochum –
DGVZ 4.84 AG Aachen
Rpfleger 1985 H 3 S 119,
LG DGVZ 3/87 S. 45Lüneburg
DGVZ 3/88 S.42
LG Frankfurt/M., Beschl. vom 23.9.1985, 2/9 T 921/85
DGVZ 10.91 S. 158LG Lübeck
DGVZ 1995/43 LG Saarbrücken 12.12.94
DGVZ 3/95 S. 45 LG Darmstadt
DGVZ 6/95 S.91 LG München I (und 20 T 7808/78, 17247/79, 15669/78)
LG Ingolstadt 1 T 801.96 Beschluss 7.11.96 –
.

Dieses Erfordernis gilt erst recht im Verfahren §§ 807,903 ZPO, weil die Relevanz dieses Verfahrens für den Schuldner eine noch größere Bedeutung erlangt.

Es gehört zu den Amtspflichten des GV, die Forderung und die geltend gemachten Vollstreckungskosten zu prüfen. AG Bad Hersfeld 20.3.98 in DGVZ 1998,92


Die Beifügung einer Forderungsberechnung ist für den Gläubiger auch nicht unzumutbar oder verfahrensökonomisch zu aufwendig (die ZPO kennt derartige Überlegungen ohnehin nicht); nach dem heutigen Stand der Technik und der Verbreitung derselben ist es keinerlei Aufwand, EDV-geführte Forderungskonten ausgedruckt dem Antrag beizufügen.

Mindestens aber ist bei Teilaufträgen anzugeben, dass auf die Forderung bisher Zahlungen nicht erfolgt sind. Bei Restaufträgen ist die Forderungsberechnung –unbeschadet einiger weniger abweichender Mindermeinungen- unausweichlich erforderlich.
Diverse Versuche aus erkennbar vordergründigen Erwägungen einzelner Großauftraggeber entsprechen nicht dem gesetzlichen Erfordernis. Grenzen, Art und Weise der Durchführung des Auftrages werden vom Gesetz und nicht vom Auftraggeber bestimmt (Schröder Kay 7 Aufl An 3 c,7 zu § 3).
788 ZPO 130 GVGA Forderungsberechnung Kostenprüfung
Vor Durchführung der ZWV hat der GV zu prüfen, ob die geforderten Beträge durch den Schuldtitel gedeckt und die geltend gemachten Kosten dem Grunde nach Kosten der ZWV des titulierten Anspruchs sind. Ist dies nicht der Fall, hat er die Vollstreckung abzulehnen.
AG Pirmasens DGVZ 2000 Nr 10 S 159


SO kann man auch als Gericht Beihilfe zu wiederholten Beanspruchung von nicht notwendigen Kosten leisten.
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