D. Orientierungszeit v. 3 Monaten in § 63 Nr. 1 Abs. 2 GVGA

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

D. Orientierungszeit v. 3 Monaten in § 63 Nr. 1 Abs. 2 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Die dem Gerichtsvollzieher vorgegebene Orientierungszeit von 3 Monaten - um eine Frist handelt es sich nicht - sollte bei der Schaffung der GVGA in den Jahren 1953/54 eigentlich

6 Monate

betragen. Im Rahmen meiner Nachprüfung der Entstehungsgeschichte des § 63 teilte mir der federführende Niedersächsische Justizminister am 1.7.1988 -2344-202.150/63- mit, dass zunächst folgende Fassung vorgesehen war:

§ 61 Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner
1. Wird der Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung bei einem Schuldner beauftragt, bei dem er bereits erfolglos vollstreckt hat, so unterrichtet der den Gläubiger unverzüglich über die frühere fruchtlose Vollstreckung und teilt mit, daß er die Pfändung zur Vermeidung unnötiger Kosten nur auf sein ausdrückliches Verlangen vornehmen werde. Erklärt sich der Gläubiger daraufhin binnen 2 Wochen nicht, so sendet ihm der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel mit dem Bemerken zurück, daß er den Auftrag als zurückgenommen betrachte. War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag aus.
2. Die Bestimmungen zu Nr. 1 gelten nicht, wenn der Wunsch des Gläubigers auf Ausführung des Auftrags aus der Sachlage hervorgeht (z. B. der Pfändungsauftrag zur Unterbrechung der Verjährung erteilt ist) oder die

fruchtlose Pfändung mehr als 6 Monate zurückliegt

oder Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Schuldner inzwischen pfändbares Vermögen erworben hat.

Endgültig sei dann in die am 1.3.1954 in Kraft getretene GVGA folgender Wortlaut aufgenommen worden:
§ 63 Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner
1. Hat der Gerichtsvollzieher begründeten Anhalt dafür, daß die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so unterrichtet er den Gläubiger unverzüglich hiervon. Dabei teilt er ihm mit, daß er zur Vermeidung unnötiger Kosten den Auftrag als zurückgenommen betrachten werde, wenn der Gläubiger seine Ausführung nicht innerhalb einer angemessenen Frist verlange. Die Frist bestimmt der Gerichtsvollzieher in der Mitteilung. Erklärt sich der Gläubiger hierauf nicht, so sendet ihm der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel zurück.
Die Erwartung, daß die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, kann insbesondere begründet sein, wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner

in dem letzten Monat fruchtlos verlaufen sind.

War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag aus.
2. Die Bestimmungen zu Nr. 1 gelten nicht, wenn der Wunsch des Gläubigers auf Ausführung des Auftrags aus der Sachlage hervorgeht (z. B. der Pfändungsauftrag zur Unterbrechung der Verjährung erteilt ist)

Begründungen seien in den Akten nicht enthalten.
13.03.05WP
PS: In 1985 wurde die Orientierungszeit auf 3 Monate verlängert.
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