Erstellt von JKStamm am 17. Februar 2005 um 21.41 Uhr:
Ein gegen die GbR laufendes Insolvenzverfahren hindert nicht die Zwangsvollstreckung gegen und die Abgabe der eidesstattlichenVersicherung, Haftbefehlserlass und Verhaftung eines der Gesellschafter,soweit ein Titel gegen den Gesellschafter selbst vorliegt und im übrigen die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind.
AG Weiden vom 17.2.2005 – 1 M 120.05
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Haftbefehl gg Gesellsch d GbR - nur GbR in InsO
Moderator: Petra Bausch