Hobbyzucht = Erwerbszwecke -Eilt-

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Hobbyzucht = Erwerbszwecke -Eilt-

Beitrag von Anonymous »

Erstellt von B. Käfer am 17. Februar 2005 um 15.41 Uhr:

Hallo,

ich soll bei einem Schuldner Schlangen pfänden. Als Grund hat der Gläubiger angegeben, dass er die Schlangen zu Erwerbszwecken hhält. Eine Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung und dem Veterenäramt haben ergeben, dass dort kein Gewerbe angemeldet ist oder er die Schlangen nur zur Hobbyzucht hält und wohl ein oder andere mal verkauft.

Nach § 811 c ZPO sind Tiere der Pfändung nicht unterworfen, es sei sie dienen Erwerbszwecken.

Wie ist euere Meinung. Kann man eine Hobbyzucht und gelegentlicher Verkauf schon als Erwebszeck ansehen oder müsste dies schon dies angemeldet und profesionell betrieben werden.

Oder kann man darauf abzielen, dass dies für den Gläubiger, wegen des vielleicht hohen Wertes (habe leider keine Ahnung was Schlangen Wert sind, nur bekannt Würgeschlangen)eine unzumutbare Härte wäre und das Gericht die Pfändung wohl zulässt. Gläubiger hatte Vorwegpfändung beantragt.

Räumung ist auch schon beantragt.

Danke



Erstellt von OGV Huber am 18. Februar 2005 um 17.02 Uhr:

Kommentar zu: Hobbyzucht = Erwerbszwecke -Eilt- gesendet von B. Käfer am 17. Februar 2005 um 15.41 Uhr:

Nach § 811 c ZPO sind Tiere die im Haushalt des Schuldners leben der Pfändung nicht unterworfen.
Ich würde den Auftrag zunächst ablehnen, wenn der Gläubiger nicht ausreichend dargetan hat, dass die Tiere wirklich zu Erwerbszwecken gehalten werden.
Sollte der Gläubiger auf die Pfändung bestehen und das Gericht die Pfändung für zulässig erklären, würde ich mit Sicherheit für die Sicherstellung und Aufbewahrung der Tiere einen hohen Kostenvorschuss erheben. Dazu kann ggfs. ein Kostenvoranschlag eines Zoo's oder einer Tierhandlung eingeholt werden. Vom Moment der Pfändung an ist nämlich der GV für die Tiere verantwortlich. Solltes eines entkommen weil sich der Schuldner nach der Pfändung nicht mehr zuständig fühlt, entstehen hohe Kosten.
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