Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses

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Moderator: Petra Bausch

Theo Seip
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Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses

Beitrag von Theo Seip »

Die Erteilung einer Abschrift des vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses erfolgt gemäß § 802d ZPO nur aufgrund eines Auftrages zur Abgabe der VAK, der gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugleich die erneute Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zur Folge hat.
Amtsgericht Riedlingen, Beschluss vom 29.11.2013 – M 728/13 -
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Sobald vom Gläubiger ein Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft erteilt worden ist und der Gerichtsvollzieher feststellt, dass der Schuldner innerhalb der 2-Jahresfrist bereits ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, obliegt dem Gerichtsvollzieher gem. § 802d ZPO die unabdingbare Pflicht, dem Gläubiger eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zuzuleiten und auch diesbezüglich die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu veranlassen. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses würde unterlaufen, wenn die Anwendung des § 802d ZPO zur Disposition des Gläubigers gestellt wäre.
Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 10.1.2014 – 241 M 2027/13 -
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Das AG Solingen entschied, dass eine VAK für einen Drittgläubiger auch ohne vorherigen Abnahmeauftrag erteilt werden kann.
Dateianhänge
AG Solingen Beschluss vom 20.02.2014 - 7 M 616_14_wegen Erteilung VAK.pdf
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Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Der von der Gläubigerin gestellte Antrag, ihr eine Abschrift des von dem Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu erteilen, ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 802k ZPO). Eine solche Abschrift erhält der Gläubiger gemäß § 802d ZPO nur aufgrund eines Auftrages zur Abnahme der VAK, der auch die entsprechenden Rechtsfolgen nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO auslöst.
Amtsgericht Norden, Beschluss vom 13,02.2014 – M 814/13 -
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Der von der Gläubigerin gestellte Antrag, ihr eine Abschrift des von dem Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu erteilen, ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 802k ZPO).
AG Nürnberg vom 08.03.2014, 5 M 16270/13


Die Übersendung einer Abschrift einer VA ohne weiteren Vollstreckungsauftrag ist in der ZPO nicht geregelt und auch vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine unbewusste und damit analogiefähige Regelungslücke......
(Eine Abschrift erhält der Gläubiger gemäß § 802d ZPO nur aufgrund eines Auftrages zur Abnahme der VAK). Durch diese Verfahrensweise ist sichergestellt, dass die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Vollstreckungsbegehrens beachtet werden.
Der Gläubiger ist durch dieses Verfahen auch kostenmäßig nicht besser und nicht schlechter gestellt. Hat der Schuldner innerhalt der letzten 2 Jahre bereits eine VA abgegeben, so leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger dann einen Abdruck des letzten abgegebenen Verzeichnisses gemäß § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Der Wortlaut des § 802d ZPO räumt dem Gläubiger keine Dispositionsbefugnis dahin ein, dass er für den Fall einer vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensauskunft im voraus die Rücknahme seines Auftrages und damit den Verzicht auf die Übermittlung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses erklären kann.
Landgericht Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14 -
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Die im Gläubigerauftrag zur Abnahme der VAK sogleich erklärte Antragsrücknahme, falls der Schuldner die VAK bereits abgegeben hat, ist unbeachtlich, sodass dem Gläubiger gem. § 802d ZPO eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu erteilen und die Eintragung im Schuldner verzeichnis zu veranlassen ist.
LG Münster, Beschl. v. 21.05.2014 - 05 T 194/14 -
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Der Gläubiger kann seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO noch keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gleichwohl einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses, kann er Kosten hierfür gemäß KV Nr. 261, 701, 716 GvKostG nicht erheben.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 W 114/14
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Ist es sinnvoll vor Ausübung eines Vollstreckungsauftrages vorab zu prüfen ob der Schuldner bereits eine VA abgeben hat ? oder nur aus zu führen ?
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Ja, es ist sinnvoll, zweckmäßig und für die Bearbeitung der Sache effektiv.
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