758a ZPO Weigerung d Dritten verhindert dann Ank 807 I4 ZPO

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

758a ZPO Weigerung d Dritten verhindert dann Ank 807 I4 ZPO

Beitrag von Anonymous »

758a ZPO Weigerung d Dritten - 807 I 4 ZPO ?


Sachverhalt:
ZWV und eV Antrag (Kombi einschl. 807 I4 ZPO)
Erster Versuch
Angetroffen: Ehemann d Schuldnerin
Ergebnis: dieser verweigert als Dritter gem. 758a ZPO, Art 13 GG
Einstellung - DB erforderlich
Erinnerung: Gl. begehrt trotzdem Terminsankündigung 807 I4,
was der GV ablehnt



Entscheidung:

Liegt ein Widerspruch eines Dritten gem. Art 13 GG iVm § 758a ZPO vor kann das Verfahren erst bei Vorliegen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung fortgesetzt werden, weshalb der GV zu Recht von der
weiteren Fortsetzung abgesehen hat. Eine Verpflichtung, danach die Voraussetzungen nach 807 I 4 ZPO zu schaffen, besteht nicht.


Aus den Gründen des LG:
Die Voraussetzungen des 807 I4 ZPO liegen nicht vor, nachdem der Ehemann und nicht die Schuldnerin widersprochen hat.

Die Ablehnung, weiteres Vorgehen nach Erklärung der Weigerung des Ehemanns nach Art 13 GG gem 807 I4 ZPO zu veranlassen ist deshalb zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen hierfür zu dem Zeitpunkt (Verweigerung) nicht vorgelegen hatten.

AG Weiden Beschluss v 11.10.05 – 1 M 2785/05 – bestätigt durch LG Weiden v 20.12.05- 2 T 165/05


Erstbeitrag aus:
http://5376.rapidforum.com/topic=100276285685
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