Wegeaufkommen der GV mehr als verdreifacht ....

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Wegeaufkommen der GV mehr als verdreifacht ....

Beitrag von Anonymous »

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C)
http://14775.rapidforum.com/topic=100376496953

26.11.05 0503 GenAWegeP
BFD, LJK, STA
½ Wegepauschale
Für AUfträge des Gerichts oder in PKH Sachen erhält der GV aus der Staatskasse 1/2 Wegepauschale. Warum nicht auch in den Sachen der BFD/LfF, STA und LJK ?
AZ BaySTMJ 5652 E VI 10986/05 v 14.12.05
Bezug: JMS 11.2.04 - 2342 I 11587/03
_________________________________________

Info – Kaffeesatzleserei des BaySTMJ oder Wunschtraum statt Fürsorge Wegepauschalen

Auf einen Antrag hin,

bei LJK (Landesjustizkasse), BFD – LfF (Landesamt f. Finanzen als Vertreter des Freistaats Bayern) und STA (Staatsanwaltschaft)-Aufträgen
analog der Handhabung bei PKH- und Gerichtssachen (Aufträgen des Gerichts)

im Falle der Uneinbringlichkeit der Kosten auch ½ Wegepauschale ansetzen zu können , teilt das Ministerium mit:

..wörtliches Zitat..:
..soweit Sie Kostensteigerungen ansprechen, weise ich darauf hin, dass durch das GVKostRNeuOG v 19.4.01 die Entschädigungszone für die Nahzone mehr als verdreifacht und für die Zonen von mehr als 20 km in etwa verdoppelt wurden. Des Weiteren erhalten die GV nach Nr 711 KV GVKostG nunmehr ein Wegegeld je Auftrag für tats., zurückgelegte Wegstrecken. Sie werden damit gegenüber der bis 30.4.01 (Anmerkung hier: nach 25 Jahren altem gleichen Recht und Sätzen) gültigen Fassung des GVKostG deutlich besser gesteltl, wonach sie unabhängig von der Anzahl der Aufträge nur ein Wegegeld erhielten, wenn sie gegen einen Schuldner mehrere Amtshandlungen oder am selben Ort mehrere Amtshandlungen für denselben Auftraggeber vornahmen (37 I 2 GVKostG aF). Ich sehe daher insoweit keinen Handlungsbedarf.
AZ: 5652 E VI 10986/05 JMS v 14.12.05 ..Zitat Ende..

Anmerkung: können oder wollen die den Sachverhalt nicht verstehen (denn diese Frage war nicht Gegenstand der Vorlage) und wie kommt man zu solchen unwahren Behauptungen (denn ich kenne keinen GV, bei dem sich nach dem neuen Recht die Wegepauschalen im Vergleich zum früheren Wegegeld „verdreifacht“ haben könnten.
Anmerkung zur Erinnerung: ALT: Wegegeld 1,50 DM aber pro Versuch NEU: Wegepauschale 2,50 € für das gesamte Verfahren, wenn es sich um einen Antrag iSd GVKostG handelt dann auch für ZWV und eV (also 2 tats. Verfahrensschritte) und zwar uanbhängig, wie oft ich tats. Zum Schuldner muss (807 I4 zB),.


Mehr dazu unter
http://14775.rapidforum.com/posting=37649695323503046


Zwischen der Realität und den geträumten Zahlen ist ein großes Tal entstanden, aber realitätsresistent ist eine notwendige Eigentschaft, um in die Nähe von Ministerialzulagen rücken zu dürfen. Nichts Neues 2006 demnach
J Stamm
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