Art der Ladung zum Termin zur Abnahme der EV

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Art der Ladung zum Termin zur Abnahme der EV

Beitrag von Anonymous »

Ein bekannter Gläubiger, der ständig Erinnerung gegen die Kostenberechnung der Gerichtsvollzieher einlegt (bisher nicht beantragte Zustellung des Pfübs durch den Gerichtsvollzieher), hat ein neues Thema und legt Erinnerung gegen die Kosten der persönlichen Zustellung zur Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ein, da er die persönliche Zustellung nicht beantragt habe.

Dazu das Amtsgericht Bonn:

Die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher kann persönlich oder durch die Post erfolgen. Nach § 21 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl.

AG Bonn, Beschl. v. 12. 12. 2005, 24 M 6367 /05

Gründe:

Der Gläubiger betreibt gegenüber dem Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts in Stuttgart vom 11.09.1991.
Im Zusammenhang mit dieser Zwangsvollstreckung hat er beim zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 29.10.2005 beantragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung gemäß § 903 ZPO abzunehmen.
Im Hinblick hierauf hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 15.11.2005 bestimmt.
Die Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner am 09.11.2005 persönlich zugestellt.
Für die Durchführung der persönlichen Zustellung der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt.
Hiergegen richtet sich die Kostenerinnerung des Gläubigers.
Der Gläubiger meint, eine persönliche Zustellung sei seinerseits nicht beantragt worden. Besondere Umstände oder Eilbedürftigkeit hätten nicht vorgelegen.

Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die Erinnerung könnte nur dann begründet sein, wenn auf Seiten des Gerichtsvollziehers eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 Abs. 1 GVKostG vorliegen wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Wahl der Zustellungsart (persönlich oder durch die Post) liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Nach § 21 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt dann nicht vor, wenn es sich um eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers handelt, für die es auch vertretbare Gründe gibt. Solche vertretbaren Gründe sind vorliegend gegeben.
Zwar hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 21 Nr. 2 GVGA insbesondere dann persönlich zuzustellen, wenn
- die Sache eilbedürftig ist oder besonderer Umstände es erfordern
- der Auftraggeber es beantragt hat
- bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden.
Dabei soll eine persönliche Zustellung erfolgen, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur und ausschließlich in den vorgenannten Fällen eine persönliche Zustellung möglich wäre.
Aus der Formulierung „ insbesondere“ in § 21 Nr. 2 GVGA ergibt sich, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend aufgezählt sind, sondern durchaus noch andere Gründe für eine persönliche Zustellung herangezogen werden können.
So hat der Gerichtsvollzieher bei der persönlichen Zustellung Gelegenheit, auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen, was dem Fortgang des Verfahrens förderlich ist. Der Gerichtsvollzieher kann einem Angetroffenen zweckdienliche Hinweise geben, welche Unterlagen der Schuldner zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mitzubringen hat.
Die persönliche Form einer Information durch den Gerichtsvollzieher wird immer einer schriftlichen Information vorzuziehen sein.
Gerade in den angesprochenen Fällen entlastet die persönliche Zustellung den Geschäftsbetrieb des Gerichtsvollziehers. Er ist bereits vor Ort und kann nicht nur die persönliche Zustellung sofort vornehmen. Sie wird auch nicht verzögert, sondern im Gegenteil dadurch, dass er sie sofort vornehmen kann, sogar beschleunigt. Er könnte auch - soweit der Schuldner angetroffen wird - mit dessen Einverständnis die eidesstattliche Versicherung sofort abnehmen. Auch dies wurde zu einer deutlichen und wünschenswerten Beschleunigung der Zwangsvollstreckung führen.

Zwar hat der Gerichtsvollzieher auch die Bestimmung des § 104 GVGA zu beachten, dass er nur die notwendigen Kosten verursachen darf. Die persönliche Zustellung verursacht zur Zeit noch höhere Kosten als die Zustellung durch die Post. Der Unterschied der Kosten für eine persönliche Zustellung gegenüber den Kosten einer Zustellung durch die Post bewegt sich doch in einem derart geringen Rahmen, dass sie kein Argument gegen eine persönliche Zustellung darstellt.
Bei persönlicher Zustellung entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 13,00 €, die sich aus einer Gebühr in Höhe von 7,50 €, einer Auslagenpauschale von 3,00 € und Wegegeld von 2,50 € zusammensetzen.
Bei Zustellung durch die Post entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 11,10 €, die sich aus einer Gebühr in Höhe von 2,50 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 € und Postzustellungsauslagen in Höhe von 5,60 € zusammensetzen.
Gegenüber der persönlichen Zustellung ergibt sich bei der Zustellung durch die Post eine Ersparnis von 1,90 €.
Selbst unter Beachtung des § 104 GVGA, dass der Gerichtsvollzieher nur unbedingt notwendige Kosten verursachen darf, ergibt sich dadurch kein Grund, von einer Ermessensüberschreitung des Gerichtsvollziehers auszugehen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Zustellung bei der persönlichen Zustellung regelmäßig schneller durchgeführt wird und sich die weitere - vorstehend bereits dargestellten - Vorteile gegenüber einer Zustellung durch die Post ergeben können.

:D
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Das AG Düsseldorf hat mit fast gleich lautender Begründung eine entsprechende Erinnerung gegen den Kostenansatz ebenfalls abgewiesen.
pers. ZU der Ladung ist hier also "erlaubt"

C. Faßbender
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ohne Beckmesser sein zu wollen, aber die Berechnung des Kostenunterschiedes geht offenbar davon aus, daß die Zustellung der Ladung ein eigener Auftrag ist. Daneben ist der Kostenunterschied bei anderen Wegegeldzonen natürlich größer.

Eine persönliche Zustellung der Ladung ist durchaus möglich. Problematisch dürfte im Einzelfall lediglich wegen Nr. 18 DB-GvKostG die Erhebung des Wegegeldes sein.

Die vorgeblichen Vorteile entschwinden allerdings, wenn die persönliche Zustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgt.

Hentrich
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT: Die vorgeblichen Vorteile entschwinden allerdings, wenn die persönliche Zustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgt.
Dem ist nicht so. Ich bin jetzt 25 Jahre GV und bin überzeugt, dass auch die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten von jedem GV zuverlässiger durchgeführt wird als von einem Postzusteller.
(Nach meinen Feststellungen erfolgt bei vielen Postzustellern nicht einmal eine Prüfung ob der Name des Schuldners auf dem Briefkasten steht.)
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Zutat aus dem Beschluß:
So hat der Gerichtsvollzieher bei der persönlichen Zustellung Gelegenheit, auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen, was dem Fortgang des Verfahrens förderlich ist. Der Gerichtsvollzieher kann einem Angetroffenen zweckdienliche Hinweise geben, welche Unterlagen der Schuldner zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mitzubringen hat.

Diese Vorteile entschwinden, wenn der GV die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten vornimmt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Dieses Thema wurde hier im Forum schon sehr oft diskutiert.
§ 185 f Ziff. 4 Satz 2 GVGA wurde immer noch nicht geändert und lautet daher weiterhin:
" Der GV stellt dem a n w e s e n d e n Schuldner ...
in geeigneten Fällen die Ladung ... am O r t der Zwangsvollstreckung p e r s ö n l i c h zu ".

Die propagierten Vorteile ( Aufklärung des Schuldners und Terminsabsprache etc.) sind ja nur mit dem persönlich anwesenden Schuldner möglich, nicht aber in Abwesenheit des Schuldners mit dem Briefkasten. Dies wird leider in den Entscheidungen meist übersehen.
Das bayerische JMS zu diesem Thema, das im Regelfalll eine persönliche Zustellung bei kombinierten Aufträgen vorsieht wurde bereits damals im Forum eingestellt.
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