§ 909 Abs. 1 Abs. 2 ZPO Übergabe begl. Abschrift des HB

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

§ 909 Abs. 1 Abs. 2 ZPO Übergabe begl. Abschrift des HB

Beitrag von Anonymous »

Erg-DB-GvKostG:

Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) gem. Bek. d. Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 6.2.2004 Az.: 5653 -VI- 610/01:

4.) Zu Nr.10DB-GvKostG
Die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls nach § 909 Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt eine Gebühr nach Nr. 100 KV nicht entstehen.

-Die Bekanntmachung trat am 1.3.2004 in Kraft.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

auch durch die Festlegung in den BayDB-GVKostG 2004 (also nicht mehr ganz "taufrisch" und in weiten Teilen Bayerns seit Mitte 2004 bekannt)
wonach keine Gebühren entstehen
ist die grundsätzliche Frage noch immer ungeklärt, ob
es der Zustellung des Haftanordnungsbeschlusses nach allgem Kriterien der ZPO über die Zustellung von gerichtlichen Beschlüssen vom Amts wegen
und/oder
die Notwendigkeit der (nur) Aushändigung oder (förmlicher)
Zustellung

bedarf.
Diese Frage wird wohl erst geklärt, wenn ein "beratener" Schuldner einmal an geeigneter Stelle sofortige Beschwerde einlegt oder das Verfassungsgericht anruft.


Mehr Info dazu (auch wie andere Bundesländer dies sehen zB BW):

http://14775.rapidforum.com/topic=100382265225
http://5376.rapidforum.com/topic=100282265214
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