Abtretung und nachfolg. Pfändung

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Abtretung und nachfolg. Pfändung

Beitrag von Anonymous »

Guten Tag.
Ein Drittschuldner überweist die pfändbaren Teile von Versorgungsbezügen des Schuldners an den Gläubiger auf eine Bankkonto des Gläubigers, auf Grund einer Abtretung vom 01.07.1995.

Jetzt beantragt ein weiterer Gläubiger die Auszahlungsansprüche auf diesem Konto des -erstrangigen Gläubigers- zu pfänden also Erlass PfüB.

Ist dieser zurückzuweisen?
Theo Seip
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AW: Abtretung und nachfolg. Pfändung

Beitrag von Theo Seip »

Ich verstehe den vorstehenden Beitrag wie folgt:
Der Gläubiger A erhält aufgrund einer Abtretung von dem Drittschuldner (offenbar Rentenstelle) monatlich die von den Versorgungsbezügen pfändbaren Beträge auf sein Konto überwiesen. Der Gläubiger B, der gegen den Gläubiger A eine Forderung hat, will die auf dessen Konto eingehenden Beträge durch Pfüb pfänden lassen.

Was spricht gegen den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses? Dieser lautet auf Pfändung von Guthaben auf dem Konto des Gläubigers A, woraus dieses auch immer besteht. Schwierig wird es, wenn das Konto des A ständig im Minus steht.

Dann müsste der Gläubiger B direkt bei dem Drittschuldner des A, also der Rentenstelle, den Anspruch des A aus der Abtretung, zugleich aber auch den Anspruch des A gegen dessen Schuldner (den Rentenbezieher) pfänden und sich überweisen lassen. Die Rentenstelle hätte dann zu ihrer Entlastung die Möglichkeit, die pfändbaren Beträge gemäß § 853 ZPO zu hinterlegen. Die Verteilung erfolgt danach gem. § 872 ff. ZPO.
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Theo Seip
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AW: Abtretung und nachfolg. Pfändung

Beitrag von Theo Seip »

golfer20 hat geschrieben:Guten Tag.
Ein Drittschuldner überweist die pfändbaren Teile von Versorgungsbezügen des Schuldners an den Gläubiger auf eine Bankkonto des Gläubigers, auf Grund einer Abtretung vom 01.07.1995.

Jetzt beantragt ein weiterer Gläubiger die Auszahlungsansprüche auf diesem Konto des -erstrangigen Gläubigers- zu pfänden also Erlass PfüB.

Ist dieser zurückzuweisen?
Ich verstehe den vorstehenden Beitrag wie folgt:
Der Gläubiger A erhält aufgrund einer Abtretung von dem Drittschuldner (offenbar Rentenstelle) monatlich die von den Versorgungsbezügen pfändbaren Beträge auf sein Konto überwiesen. Der Gläubiger B, der gegen den Gläubiger A eine Forderung hat, will die auf dessen Konto eingehenden Beträge durch Pfüb pfänden lassen.
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Was spricht gegen den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses? Dieser lautet auf Pfändung von Guthaben auf dem Konto des Gläubigers A, woraus dieses auch immer besteht. Schwierig wird es, wenn das Konto des A ständig im Minus steht.

Dann müsste der Gläubiger B direkt bei dem Drittschuldner des A, also der Rentenstelle, den Anspruch des A aus der Abtretung pfänden und sich überweisen lassen. Die Rentenstelle hätte dann zu ihrer Entlastung die Möglichkeit, die pfändbaren Beträge gemäß § 853 ZPO zu hinterlegen. Die Verteilung erfolgt danach gem. § 872 ff. ZPO.
Theo Seip
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AW: Abtretung und nachfolg. Pfändung

Beitrag von Theo Seip »

Der vorstehende Beitrag ist leider doppelt erschienen. Ich hatte ihn jedoch nur dahin ergänzen wollen, dass der Gläubiger außerdem die Ansprüche des A gegen dessen Schuldner (den Rentenbezieher) pfänden und sich überweisen lassen muß. Leider ist dieser Zusatz nicht gekommen, dafür aber der ursprüngliche Beitrag unverändert wiederholt worden. Offenbar habe ich bei der Ergänzung einen Fehler gemacht.
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