Das nds. JM hat mit Erlass v. 07.04.2005 - 5603 - 204.75 - darauf hingewiesen,dass die neu gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) keine Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GvKostG in Anspruch nehmen kann.Die BImA hat die Aufgaben der Bundesvermögensämter,Bundesforstämter und der Bundesvermögensabteilungen der OFD`s übernommen.
Rechtsgrundlage : BImA-Errichtungsgesetz v. 09.12.2004 (BGBl. I S. 3235).
Damit entfällt m.E. bei einem Grossteil der betr. Räumungsfälle die Anwendung der 5.000,-€-Grenze für Auslagen.Die Räumungsaufträge der öffentlichen Hand kamen bisher überwiegend von den Bundesvermögensämtern.
Die BImA zahlt nunmehr "voll".
J.Paul
BImA geniesst keine Kostenfreiheit
Moderator: Petra Bausch
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die gleiche Meinung wird auch von den Justizministerien von Baden-Württemberg ( JMS vom 29.3.05) und Bayern ( JMS vom 7.4.2005) vertreten.
Anfrage wg. Kopie
Liebe Kollegen,
ich wäre Euch dankbar, wenn Ihr mit eine Abschrift des jeweiligen Erlasses des JM zusenden würden, ich wohne in NRW. Derzeit liege ich auch im Streit mit der BMI, da sich diese nach wie vor auf die Kostenfreiheit berufen.
Gerne auch per E-Mail.
E-Mail: d.legge@freenet.de
ich wäre Euch dankbar, wenn Ihr mit eine Abschrift des jeweiligen Erlasses des JM zusenden würden, ich wohne in NRW. Derzeit liege ich auch im Streit mit der BMI, da sich diese nach wie vor auf die Kostenfreiheit berufen.
Gerne auch per E-Mail.
E-Mail: d.legge@freenet.de