Sperrung und Demontage - Gaszähler

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Moderator: Petra Bausch

Theo Seip
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Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

Beitrag von Theo Seip »

Sehr geehrter Herr Huber,
Leider habe ich nur die 62. Auflage vom "Zöller". Seine dort unter Rdn. 5 zu § 758a ZPO gemachten Ausführungen sind m.E. nicht überzeugend. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgebr sich bei der Formulierung des § 758a ZPO im Rahmen der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle einer speziellen Regelung zur Herausgabevollstreckung ausdrücklich enthalten hat, kann nicht geschlossen werden, dass die frühere Rechtsprechung überholt sei. Im Zöller wurde auch lange die Meinung vertreten, zur Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit sei gem. § 758a Abs. 4 ZPO keine besondere richterliche Erlaubnis erforderlich. Der Bundesgerichtshof (DGVZ 2004,. S. 154) sieht das jedoch anders. Auch Fischer/Weinert (DGVZ 2005, S. 33 ff.) sehen das so. Diese haben im Übrigen die Frage der Beseitigung des Widerstandes gem. § 892 ZPO in dem hier erörterten Fall nicht thematisiert, so dass daraus insoweit keine Schlussfolgerungen gezogen werden können.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ein Auszug aus LG Hamburg (DGVZ 1932, 3):

"(...) Aber indem er die Tür, nachdem ihn der GV zur Hergabe des Schlüssels und damit zugleich zur Gestattung des Zutritts aufgefordert hatte, verschlossen hielt, leistete er Widerstand i. S. des § 892 ZPO."

05.04.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Im Nachgang zum Auszug aus der Entscheidung des LG Hamburg vom 19.1.1931 wird die gesamte Entscheidung hier wiedergegeben, weil sie gute Ausführungen zum passiven Widerstand enthält.

"Bedeutung des Gebots an den Schuldner, den Zutritt zu einer Wohnung zu gestatten. Muß der Schuldner die Schlüssel herausgeben? Begriff der Widerstandsleistung im Sinne des § 892 ZPO.
Beschl. AG Hamburg v. 2. 1. 1931- 5 F 5025/1930-
Die Erinnerung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 1. 11.1930 durch die dem Schuldner bei Vermeidung gerichtlicher Strafen aufgegeben wurde, dem Gl den ungehinderten Zutritt zu der Wohnung xStraße 26 zu gestatten, ihm auch verboten wurde, den Gl an den Benutzung der Wohnung zu hindern, oder hindern zu lassen, hat der Gl sich am gleichen Tag noch mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers sowie eines Polizeibeamten Zutritt zu der Wohnung verschafft, und zwar durch Aufbrechen des Wohnungsschlosses: im Anschluß hieran ist er mit seinen Sachen in die Wohnung eingezogen, die er seitdem innehat. Gegen diese Art und Weise der Zwangsvollstreckung hat der Schuldner Erinnerung mit dem Antrag erhoben, das Gerichtsvollzieher-Amt anzuweisen, die Vollstreckungsmaßnahmen wieder rückgängig zu machen und den früheren Zustand wieder herzustellen; er trägt vor, daß das durch den Gerichtsvollzieher geübte Verfahren den gesetzlichen Grundlagen entbehre.
Die einstweilige Verfügung ist dem Sinne nach nur dahin auszulegen, daß 1. dem Schuldner aufgegeben wird, dem Gl den ungehinderten Zutritt zur fraglichen Wohnung zu gestatten, und 2. ihm verboten wird, bei Vermeidung gerichtlicher Strafen den Gl an der Benutzung der Wohnung zu hindern oder hindern zu lassen. Da nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers der Schuldner gegen die von ihm zu duldende Handlung Widerstand leistete, stand dem Gl gemäß § 892 ZPO das Recht zu, zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuzuziehen.
.
Beschl. Landgericht Hamburg vom 19.1.1931- Z. Bs. IX 35/31
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des AG vom 2.1.1931 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 1.11.1930, welche dem Beschwerdeführer bei Vermeidung von Strafen aufgegeben hat, dem Gl den ungehinderten Zutritt zur Wohnung xStrasse 26 zu gestatten, und ihm verboten hat, den Gl an der Benutzung der Wohnung zu hindern, hat im Auftrag des letzteren der Gerichtsvollzieher am 1.11.1930 den Gl in die genannte Wohnung eingewiesen, indem er nach Zuziehung des Zeugen Wachtmeister N das Schloß durch einen Schlosser hat gewaltsam öffnen lassen. Der Schuldner hat Erinnerung gegen die Zulässigkeit der gewaltsamen Einweisung eingelegt. Das AG hat die Erinnerung zunächst zurückgewiesen, weil die Zwangsvollstreckung beendet gewesen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, in eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens des Gerichtsvollzieher einzutreten, da von einer Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht die Rede sein könne. Das AG hat erneut die Erinnerung zurückgewiesen, da der Schuldner bei der Vollstreckung Widerstand geleistete habe und der Gl deshalb einen Gerichtsvollzieher habe hinzuziehen können. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners. Er trägt vor, es habe sich nicht um einen Räumungstitel nach § 885 ZPO gehandelt; zur Räumung sei der Schuldner überhaupt nicht verpflichtet gewesen, sondern nur zur Gestattung des Zutritts des Gl; der Gl habe daher den Weg der §§ 888 und 890 ZPO wählen müssen. Zu einer Handlung, nämlich Herausgabe des Schlüssels, welche der Gerichtsvollzieher verlangt habe, sei er ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Widerstand habe er nicht geleistet.
Die sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Es ist zwar dem Schuldner zuzugeben, daß die einstw Verfügung ihm keine Räumung der Wohnung auferlegt hat und insoweit nicht gemäß § 885 ZPO zu vollstrecken gewesen ist, Aber der Gerichtsvollzieher ist auch nicht im Sinne des § 885 ZPO vorgegangen. Die einstw Verf verpflichtet den Schuldner zur Gestattung des Zutritts. Die Gestattungspflicht ist aber nichts anderes als eine Duldungspflicht i. S. des § 890 ZPO. Der Schuldner hat zuzulassen, also zu ?dulden?, daß der Gl in die Wohnung gelange; er braucht die Wohnung nicht zu Gunsten des Gl zu räumen; er braucht ferner keine besonderen Anstalten zu treffen, damit dem Gl der Zutritt besonders erleichtert wird, denn sonst hätte er über seine Duldungsverpflichtung hinaus zu einem positiven Tun verpflichtet werden müssen(§ 887.) Aber er musste alles unterlassen, was den Zutritt des Gl erschweren könnte. Indem er die Wohnung abgeschlossen hielt, macht er den Zutritt, wenigstens zeitweilig, unmöglich und handelte so seiner ihm auferlegten Pflicht, den Zutritt zu gestatten, zuwider (§ 890.)Nun war allerdings die Zuziehung eines Gerichtsvollziehers erst bei Widerstandsleistung zulässig (§890 ZPO.). Auf Seiten des Gl genügte es aber, wenn er einen Widerstand gewärtigen durfte; eines Nachweises des geleisteten oder des zu gewärtigen Widerstandes bedurfte es nicht (Stein-Jonas zu § 892). Der Gerichtsvollzieher darf seinerseits erst einschreiten, wenn Widerstand geleistet wird. Ein solcher Widerstand war aber hier gegeben. Es kann unerörtert bleiben, ob der Schuldner zur Hergabe der Schlüssel gewesen ist oder ob diese Hergabe nicht mehr unter seine rein passive Duldungspflicht fällt. Aber indem er die Tür, nachdem ihn der Gerichtsvollzieher zur Hergabe des Schlüssels und damit zugleich zur Gestattung des Zutritts aufgefordert hatte, verschlossen hielt, leistete er Widerstand im Sinne von § 892 ZPO. Der Begriff des ?Widerstandes? in der ZPO beschränkt sich nicht auf die Begriffsbestimmung, die die Rechtsprechung dem strafrechtlichen Widerstand gegeben hat. Es kann schon durch mündliche Äußerungen bei einer Zwangsvollstreckung Widerstand geleistet werden (RG Str. Bd. 7 S.370). Die Gewaltshandlung ist speziell beim Öffnen eines Schlosses schon dann als vorliegend anzusehen, wenn der Verwahrer des verschlossenen Raumes den Willen erkenntlich gemacht hat, nicht zu öffnen und ein Öffnen des Schlosses gegen diesen Willen ohne Gewaltsanwendung unmöglich ist ( RG Str. Bd. 24 S. 390). Der gleiche Fall ist hier gegeben. Das Verlangen des Gerichtsvollziehers auf Herausgabe des Schlüssels mag zwar für sich unberechtigt gewesen sein, wenn man behaupten will, daß der Schuldner keine Handlungen nach § 887 PO vorzunehmen verpflichtet gewesen war. Er schuf aber, nachdem dieses Verlangen vom Vertreter des Schuldners abgelehnt worden war, den vom RG vorstehend gekennzeichneten Zustand der Gewaltsanwendung gegen die Vollstreckung, da auf andere Weise als durch gewaltsame Öffnung die Einweisung nicht möglich war.
Der Gerichtsvollzieher war somit seinerseits zur Gewaltsanwendung befugt; das von ihm hierbei weiter zu beobachtende Verfahren nach §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO ist nicht zu beanstanden.
Für das Vollstreckungsgericht ist der Wortlaut des Schuldtitels maßgeblich; soweit der Schuldner also seine Beschwerde auch auf materielle Voraussetzungen, unter denen er erlassen wurde, stützt, sind sein diesbezüglichen Ausführungen unbeachtlich. Soweit der Schuldner behauptet, die einstweilige Verfügung sei später aufgehoben worden, berührt dies die Frage der Vollstreckung im Zeitpunkt, in welchem die einstweilige Verfügung noch bestand, nicht."

Quelle: DGVZ 1932, 2 f

05.04.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

LG Stuttgart B. v. 23.12.04, 19 T 496/04

Duldungstitel beinhaltet richterliche Durchsuchungsanordnung gem. § 758a ZPO.

Angeführt werdenin der Begr. jedoch Entsch. d. LG Braunschweig DGVZ 88, 140; LG Berlin, DGVZ 80, 86; OLG Köln OLGZ 88, 338)

M.E. ist der Entscheidung daher nicht zuzustimmen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Zu Herrn Kollegen Jochen:
Bitte stellen Sie die vollständige Entscheidung hier ein.

Zu Herrn Kollegen Huber:
Bitte stellen Sie die von Ihnen am 30. bzw. 31 3.05 erwähnten Landgerichtsentscheidungen vom 15.12.04 bzw. 1. 9. 04 hier ein.

Allgemein:
Da ich ein Archiv führe, wäre ich dankbar, wenn mir möglichst viele Entscheidungen zugesandt würden.

2.5.05.WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Durchsuchungsbeschluss unabdingbar
AG Hohenstein-Ernstthal 1M 304/05 in NL ZWV Ausgabe Aug 2005-07-20 –liegt hier vor, vom LG Chemnitz mit Beschluss v 20.7.05 -3T 666/05- bestätigt. Liegt ebenfalls vor.
[/B

mehr dazu auch unter:

http://14775.rapidforum.com/area=003&to ... &reverse=1
Anonymous

AW: Sperrung und Demontage - Gaszähler

Beitrag von Anonymous »

soeben bekannt geworden:


Gaszähler/Stromzähler
http://5376.rapidforum.com/topic=100977468107
http://5376.rapidforum.com/topic=100682953170
http://14775.rapidforum.com/posting=37913847321233189

Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO dar. Dem Richter-vorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten
und die Einstellung der Gasversorgung zu dul-den.
BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 126/05 - LG Neuruppin
AG Oranienburg

Rechtspflegerforum:
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... post57337r
Antworten