Dok.Pauschale für PA bei Drittschuldnerermittlungen

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Länderumfrage des OLG Jena vom 7.3.05 (5600 E = 5/04) unter dem Betreff: Gerichtsvollzieherkostengesetz; hier: Kosten für die Erteilung einer Protokollabschrift.
- Auszug aus der Niederschrift über die Arbeitstagung der Bezirksrevisoren in Thüringen am 20. und 21.02.2003 -

I. Zum Inhalt der Fallgestaltungen 2 und 3:
Es ist völlig legitim, wenn Vorschriften hinterfragt und als Folgerung verschieden gedeutet werden. So ist es auch in diesem Fall.
Der Autor - des in Rede stehenden Ergebnisses der Arbeitstagung der Bezirksrevisoren Thüringens - anerkennt im Fall des § 135 Nr. 5a GVGA zwar, dass dem Gläubiger =eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu erteilen ist.=
Aber kostenmäßig trennt er die beiden Tatbestände: =wenn er (der Gläubiger) es verlangt oder wenn ihm Erkenntnisse nach § 108a mitzuteilen sind=, und kommt zu dem Ergebnis, dass bei der letzten Alternative die Protokollabschrift kostenfrei ist, weil sie von Amts wegen zu erteilen sei.

Hierfür bleibt er aber eine Begründung schuldig. Eine Behauptung wie im Fall 2: (?) =und der Gerichtsvollzieher muss ihm nach § 135 Nr. 5, 2. Alt. GVGA im Rahmen seiner Amtspflicht (§ 806a ZPO, § 108a GVGA eine Protokollabschrift (kostenfrei) übersenden=, reicht ohne Zweifel nicht aus.

Nach meiner Mutmaßung interpretiert er die Textstelle in § 108a Absatz 2 letzter Satz GVGA: =Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit= dahingehend, diese sei die Anweisung zu einer Abschriftserteilung von Amts wegen.

II. Mit dieser Handlungsweise gilt es sich auseinanderzusetzen. Um es vorweg zu sagen: Ich kann mich der Argumentation und dem Ergebnis nicht anschließen.

1. Die Auslegung steht im Gegensatz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. 4. 1982 -- BVerwG 2 C 33.80 -- DGVZ 1982, 151 ff. Aus diesem geht hervor:
Wenn ?- wie hier in Nr. 5a des § 135 GVGA - -ohne Einschränkung die Anordnung besteht, dass eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Gläubiger zu erteilen ist, wenn er es verlangt oder wenn ihm Erkenntnisse nach § 108a mitzuteilen sind, dann hat die Justizverwaltung (Zitat): =für Gerichtsvollzieher eindeutige - rechtmäßige - Weisungen über die Auslegung dieser Vorschriften erteilt.= (Dabei sei unbeachtlich, daß die Auslegung des (früheren) § 36 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG und des §763 Abs. 2 ZPO nicht unumstritten ist.)

2. Die Auslegung widerspricht der Entstehungsgeschichte der Textstelle: =oder wenn ihm Erkenntnisse nach § 108a mitzuteilen sind=.
Diese Vorschrift ist in § 135 Nr. 5 im Jahr 1994 eingefügt worden (in Hessen mit Runderlass des Justizministers vom 23.9.94 ? JMBl. S. 440). Am Beispiel NRW ist zu erkennen, dass vorher manche Landesjustizverwaltungen Einzelregelungen getrof-fen hatten. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte im Erlass vom 7.3. 1973 an die Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln (GeschZ. 2344?IB. 94):
(?) =Im Interesse einer einheitlichen Handhabung bin ich daher damit einverstanden, daß in den nachstehenden Fällen ein konkludenter Antrag unterstellt und die Berechnung der Schreibgebühren für die Erteilung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls nicht beanstandet wird:
1. Bei einer vorläufigen Austauschpfändung (§ 811 b ZPO);
2. bei einer Vorwegpfändung (§ 811 c ZPO);
3. wenn bei Sachen von hohem Wert gem. § 803 Abs. 2 oder § 812 ZPO von einer Pfändung abgesehen wird;
4. wenn die Anschrift des Arbeitgebers, des Schuldners oder Ansprüche des Schuldners gegen Dritte festgestellt werden."

Dieser Erlass ist - laut Mitteilung des OGV a.D. Theo Seip vom 24.4.2002 im früheren Forum der JAFS Monschau - durch den Erlass des JM NRW vom 5.3.2002 aufgehoben worden, jedoch mit folgendem Wortlaut:
=Den vorgenannten Erlass über die Erteilung von Protokollabschriften durch Gerichtsvollzieher hebe ich hiermit auf. Der für die Praxis allein noch relevante Fall einer Mitteilung von Ansprüchen des Schuldners gegen Dritte ist zwischenzeitlich in § 135 Nr. 5a GVGA ausdrücklich genannt.=
Kollege Seip schrieb weiter: =Damit steht fest, dass ein Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer Protokollabschrift gem. § 135 Nr. 5a GVGA auch weiterhin zu unterstellen ist, wenn die Befragung nach § 806a ZPO Erkenntnisse zeitigt, die dem Gläubiger weitere Vollstreckungszugriffe ermöglichen.=

3.) Wäre dennoch die Auslegung richtig, könnte z. B. auch die Entstehung einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr. 1a GvKostG - trotz Antrags ? in Abrede gestellt werden,
a) wenn im Fall des § 132 Nr. 8 GVGA ein Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert schätzt, weil es dort heißt: (?) =so vermerkt dies der Gerichtsvollzieher im Protokoll und teilt es den Parteien mit.=
b) wenn im Fall des § 136 Nr. 3 GVGA die angeblich im Eigentum Dritter stehende Sache trotz Widerspruchs gepfändet wurde. Es heißt dort: (?)=und benachrichtigt den Gläubiger unverzüglich von dem Widerspruch.=)

4.) Bei der Interpretation des o.a. Autors ist klar, dass ein gleichwohl vorliegender Gläubigerantrag auf eine (kostenfällige) Abschrift des Protokolls rangmäßig zurücktritt, sodass die Anwendung der KV 700 Nr 1a GvKostG überhaupt nicht zum Tragen kommt. Ob allerdings die Formulierung, =der Antrag sei für den Gläubiger unschädlich=, passend ist, dürfte eine andere Frage sein.

III.1.) Für eine Änderung von KV 700 Nr. 1a GvKostG sehe ich keine Notwendigkeit. Im Gegenteil: Bei dem diskutierten Vorschlag, einzufügen: =Abschriften, die nur von Amts wegen hergestellt werden=, ist neuer Streit darüber vorprogrammiert, in welchen (z. Zt. nicht überschaubaren) Fällen von Amts wegen eine (kostenlose) Abschrift dem Gläubiger zu erteilen ist.

2.) Dagegen befürworte ich eine Änderung des § 135 Nr. 5a GVGA, obwohl ich dessen jetzige Fassung aufgrund obiger Fakten für ausreichend halte und ihn auch nicht als einen redaktionellen Fehler ansehe. Ich unterstütze die Änderung wie sie in der von Herrn Paul initiierten Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts Hannover vom 7.4.05 vorgeschlagen wurde, nämlich durch folgende Neufassung des § 135 Nr. 5a GVGA: =a) Dem Gläubiger, wenn er es verlangt, bei Ermittlungen nach § 108 a ggf. auch ohne Antrag=.
Damit wäre zusätzlich der unterstellte Antrag sanktioniert.

3.) Ich habe hier noch den (alten) im § 135 Nr. 5 Satz 1 GVGA verwendeten Begriff =erteilen= von Abschriften gewählt. Tatsächlich lautet seit dem Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10.12. 2001 (BGBl. I S. 3429) der Terminus: =Herstellung und Überlassung von Dokumenten=, und so ist er mit dem OLGVertrÄndG vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2853) in KV 700 GvKostG aufgenommen worden.

4.) Zu guter Letzt:
Es wäre sachdienlich, wenn sich der hier schon mehrfach angesprochene Autor alsbald zu Wort melden würde. Man könnte dann im Gespräch mit ihm seine Motive besser kennen lernen, insbesondere auch erfahren, ob etwa ein gravierender Fall zu Grunde lag.

10.04.05 Wolfgang Paschold, OGV a. D., Bad Hersfeld

Hinweis:Die =Zeichen stehn für An- und Ausführungszeichen, weil bei der Übertragung des Word-Textes Fragezeichen erscheinen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Man sollte die tägliche Praxis nicht aus den Augen verlieren.
Tatsache ist nämlich, dass in mehr als 95 % der Fälle die Gläubiger ja immer einen Antrag auf Erteilung einer Protokollabschrift stellen. Gläubiger die dies dies nicht tun, stellen zumindest für den Fall der erfolgreichen Ermittlungen nach § 806 a ZPO den Antrag auf Erteilung einer Protokollabschrift.
Die Regelung in § 135 GVGA einen Antrag auf Erteilung einer Protokollabschrift zu unterstellen ist daher für die Praxis tatsächlich überflüssig und schafft nur die bereits beschriebenen Probleme, d.h. die Thüringer wollen wohl klären, ob Dokumentenpauschalen auch dann zu erheben sind, wenn die Abschriften sowohl von Amts wegen als auch aufgrund Antrags
bzw. unterstellten Antrags zu erteilen sind.

Das Gesetz selbst ( vgl. Wortlaut von § 806 a ZPO) sieht in § 806 a ZPO nur die Erteilung einer im Gesetz konkret beschriebenen Mitteilung vor, nicht aber die Erteilung einer Protokollabschrift. Andrerseits braucht sich der Gläubiger natürlich nicht mit einer solchen Mitteilung allein zufrieden geben. Er kann selbstverständlich jederzeit auch eine
k o s t e n p f l i c h t i g e Protokollabschrift ausdrücklich beantragen ( so auch der BGH in der aktuellen Entscheidung zu dieser Problematik).
Die Thüringer Revisoren haben das Problem aber von der falschen Seite aus angepackt, weil sie von der Gesetzesbegründung zur Auslagenpauschale ausgehen und argumentieren, wenn eine Abschrift von Amts wegen erteilt wird fällt keine Auslagenpauschale an.
Im vorliegenden Fall sollte man, aber zunächst vom Wortlaut des Gesetzes zum Anfall der Dokupauschale ausgehen.
Dort heisst es ja, dass eine Dokupauschale nur anfällt, wenn eine Abschrift auf Antrag erteilt wird. Liegt kein Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer Protokollabschrift vor, so fällt schon nach dem Wortlaut des KV 700 keine Dokupauschale an.
Schreibt das Gesetz wie z.B. in § 763 II ZPo die Übersendung einer Protokollabschrift an den abwesenden Schuldner vor, so fallen ebenfalls keine Dokupauschalen da ja kein Antrag vorliegt. Ähnlich ist es ja bei § 900 V ZPO. Auch hier wird die Übersendung e i n e r Protokollabschrift an den Gläubiger vorgeschrieben. Hier fällt ja bekanntlich auch keine Dokupauschale an, obwohl die Gl. ja regelmäßig einen Antrag auf Übersendung d. EV-Protokolls und des Vermögensverzeichnisses "beantragen". Siehe dazu auch den Wortlaut im GvKostG zu dieser Fallgestaltung. Für die Übersendung der ersten Abschrift wird ja auch hier keine Dokupauschale erhoben. Für die Übersendung einer weiteren Abschrift hingegen müsste der Gl. die Dokupauschale zahlen.

Im übrigen muß nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz immer klar unterscheidet, ob eine Mitteilung zu machen ist ( § 806 a ZPO) oder ob eine Abschrift zu erteilen ist ( § 900 V ZPO oder § 763 II ZPO).
In § 806 a ZPO und § 108 a GVGA wird die Erteilung einer Abschrift des Protokolls nicht vorgeschrieben, sondern nur eine jeweils konkret beschriebene Mitteilung. Eine Protokollabschrift kann daher nur auf Antrag erteilt werden. Stellt der Gläubiger einen solchen Antrag, so ist eine auslagenpflichtige Protokollabschrift zu erteilen. In § 135 GVGA wird lediglich aus mir unbekannten Gründen die Erteilung einer Abschrift angeordnet. Der Antrag auf Protokollerteilung wird aber nicht unterstellt !!! Nur falls § 135 GVGA durch den Satz : "ein Antrag auf Protokoll... wird unterstellt" . Vgl. Wortlaut bei § 107 GVGA, wäre dies vielleicht anders? Nach dem bisherigen Wortlaut des § 135 GVGA wird aber kein Antrag unterstellt.
Hat der Gl. ausnahmsweise keinen ausdrücklichen Antrag auf Protokollerteilung gestellt, kann durch die AO d. § 135 GVGA allein keine Dokupauschale mehr nach KV 700 angesetzt werden. Im alten Kostenrecht wars bekanntlich noch anders.
Fall der 3 der Thüringer ist daher wohl unstrittig zu lösen, da
weder ein ausdrücklicher noch ein unterstellter Antrag im Sinne von KV 700 vorliegt.

Bei Fall 2.) hingegen liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Protokollerteilung vor. Nach KV 700 können daher Dokupauschalen anfallen.
Die Regelung in § 135 GVGA ( Anordnung der Erteilung einer Protokollabschrift ) sollte daher gestrichen werden um die von den Thüringer BezRevs geschilderte Problematik auszuschliessen. Die Regelung in § 135 GVGA widerspricht m.E. ganz klar der Regelung in § 806 a ZPO und sollte durch Streichen des Halbsatzes gesetzeskonform angepasst werden.
Die Regelung in § 806 a ZPO in Verbindung mit § 108a GVGA genügt. Eine Minderung beim Ansatz von Dokumentenpauschalen wird es dadurch nicht geben, da ja wie anfangs erwähnt ja ohnehin fast ausnahmslos ein Antrag auf Protokollerteilung gestellt wird.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Das BaySTMJ hat mit Schreiben vom 5.1.06 (AZ 5652-VI 4127/05) ua festgestellt

zu Fall 2:
Beantragt der G im Auftrag die Erteilung einer Protokollabschrift und ist der GV nach § 1325 Nr 5 a GGA verpflichtet, dem Gl vom Amts wegen eine Protokollabschrift zu erteilen, weil ihm Erkennntisse nach § 806 a ZPO, § 108 a GVGA mitzuteilen sind, so darf keine Dokumentenpauschale erhoben werden.


Folgen:


(1) Rückgang der Dokumentenpauschalen-Aufkommen um Bundesland, damit Schmälerung des dem Fiskus verbleibenden Gebührenvolumens wg Ziff 2


(2) sofortige Auswirkung auf die Entschädigung mit der Folge, dass im Wege der Fürsorge sofort die GebAnteile in % zu erhöhen sind.


(3) weitere Auswirkungen bleiben zu befürchten.

806 a ZPO wird damit mehr als in Frage gestellt (warum: nur weil ein -noch immer- mangelhaftes Kostenrecht und Mängel in der GVGA und den Kostenrichtlinien dies eröffnen.
Kostenrecht war mal Folgerecht, heute bestimmt es mehr denn je Vollstreckungserfolg und sachgerechte Dienstleistung.

Motto mit Priorität scheint aber neuerdings verstärkt zu sein:
Immer mehr Aufgaben und Leistungen zu persönlichen Lasten des GV einhergehend mit der Verweigerung einer sach-, zeit- und praxisorientierten Entschädigungsregelung.

In jedem Fall werden sich die eingeleiteten eV Verfahren erhöhen (damit höhere Pensenbelastung und damit wieder höhere Entschädigung -welche eine Horrorvorstellung für zielorienterte Betrachungsweisen nach dem Motto "beschneiden um jeden Preis".)

Dazu nochmals zurück zum JMS und dessen einleitenden Satz:
Der Meinungsaustausch unter den Kostenreferenten der Länder ist nunmehr abgeschlossen.
Demnach ist es wohl keine bay. Sonderlösung mehr sondern nur eine Frage der Zeit der flächendeckenen (schon wegen der Gleichbehandlung) Anwendung im Bundesgebiet.

Ein Bärendienst, den man hier der Staatskasse wieder einmal erwiesen hat. Statt eine unsinnige GVGA-Norm zu modifizieren, geht man den unsäglichsten aller Wege.

Der Berg hat gekreist und nicht mal eine Maus geboren!
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Stimmen auszugsweise (Verfasser hier bekannt)

1) ….
^

Da die Meinungsbildung bezüglich einer Änderung der GVGA noch nicht abgeschlossen ist, ist das Bayer. JM ohne Not in dieser Frage zum Nachteil der Gerichtsvollzieher vorgeprellt. Es hätte genau so gut, die Prüfungsbeamten in dieser Frage zur Ordnung rufen und damit für seinen Amtsbereich eine einheitliche Anwendung sicherstellen können. Nach meiner Meinung hat der Gläubigerantrag auf Erteilung einer Protokollabschrift eindeutig Vorrang
vor der
( aus völlig anderen Gesichtspunkten eingefügten) Bestimmung in § 135 Nr. 5a, letzter Halbsatz GVGA….


2) Stellungnahme eines NDS-LG´s (nicht zwingend weniger in Kostenfragen bewandert als die „Künstler“ aus Bayern):

"1. In den Fällen, in denen der Gläubiger im Rahmen seines Vollstr.-Auftrages auch einen Antrag auf Protokollabschrift gestellt hat und es sich anläßlich der Vollstreckung keine Mitteilungspflicht nach §§ 806a ZPO, 108a GVGA ergibt, ist die DoKu-Pauschale entstanden und zu erheben. Allein durch den Antrag des Gl. ist die ProtAbschrift gefertigt und überlassen worden.

2. Hat der Gl. im Rahmen seines VA einen Antrag auf Erteilung einer ProtAbschrift gestellt und ergibt sich darüber hinaus anlässlich der Vollstreckung eine Mitteilungspflicht nach §§ 806a ZPO, 108a GVGA, ist die DoKuPauschale ebenfalls entstanden und zu erheben.

Dies rechtfertigt sich aus GVKostG KV 700 Ziff.1a. Danach ist die DoKuP zu erheben für Abschriften, die auf Antrag angefertigt worden sind. Dies ist bei der genannten Konstellation gegeben. Aus dem Wortlaut von Nr. 700 Ziff. 1a ergibt sich gerade nicht, dass der Gläubiger ohne seinen Antrag eine Abschrift nicht erhalten hätte. Demnach löst allein der Antrag die DoKuPauschale aus.Es ist dabei unschädlich, dass die Abschrift auch im Rahmen der Amtspflicht nach §§ 806a ZPO, 108a GVGA zu fertigen ist!

3. Hat der Gläubiger im Rahmen seines Auftrages keinen Antrag auf Erteilung einer ProtAbschrift gestellt und muss der GV nach § 135 Nr.5a, 2. Alt.GVGA im Rahmen seiner Amtspflicht eine ProtAbschrift übersenden, mußte die Abschrift von Amts wegen hergestellt werden und erfüllt nicht den Tatbestand der DoKuPauschale nach GVKost-KV Nr. 700 Ziff. 1a.


3)
Wie wahr wie wahr –


Ich finde es erstaunlich, daß das BayStMin. im "Alleingang" gravierende Einschnitte verfügt, ohne das es bisher zu einer bundesweiten einheitlichen Regelung (Klarstellung der Gesetzeslage) gekommen ist.



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