Zustellen: Ausf. Übergeben: begl. Abschrift

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Zustellen: Ausf. Übergeben: begl. Abschrift

Beitrag von Anonymous »

Bereits im alten Forum der Justizschule Monschau wurde die Frage diskutiert, wie eine Zustellung ausgeführt wird.
Auch das BayObLG hat nunmehr bestätigt, dass
im Regelfall eine Ausfertigung zuzustellen ist, dem Schuldner aber eine beglaubigte Abschrift zu übergeben ist.
Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift und Übergabe einer begl. Abschrift d. beglaubigten Abschrift genügt selbstverständlich nicht.

Auszug aus d. DNotI:
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DNotI
Deutsches Notarinstitut

Dokumentnummer: 2zbr228_04
letzte Aktualisierung: 16.02.2005


BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 228/04
GBO §§ 18, 71; ZPO §§ 139, 192, 193, 750 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 866, 867

1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar.
2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem Gerichtsvollzieher der Schuldtitel in Urschrift oder in Ausfertigung vorliegt. Es genügt nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorliegt und er dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift davon zustellt
Gründe:
I.
Der Beteiligte ist Gläubiger eines notariellen Schuldanerkenntnisses vom 24.1.2002, in dem sich der Schuldner zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwarf. Im Auftrag des Beteiligten übermittelte der Gerichtsvollzieher am 23.9.2004 dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Titels, die ihrerseits von der dem Gerichtsvollzieher übergebenen beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung der Schuldurkunde gefertigt war.
Für den Schuldner sind im Grundbuch Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Der Beteiligte hat beantragt, an den maßgeblichen Grundbuchstellen je eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 800 € zu seinen Gunsten einzutragen. Das Grundbuchamt hat am 15.10.2004 eine Aufklärungsverfügung erlassen und beanstandet, dass der Titel nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Notwendig sei die Übergabe des Originals bzw. einer Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher. Es genüge nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorgelegt werde. Zugleich hat das Grundbuchamt eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Die Beschwerde des Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.11.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Die nach §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan habe eine Aufklärungsverfügung erlassen können, weil eine Zwischenverfügung hier nicht statthaft gewesen sei. Gegen die Aufklärungsverfügung als Zwischenentscheidung des Grundbuchamts sei die Beschwerde statthaft. Diese sei jedoch unbegründet, weil der Beteiligte eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels nicht nachgewiesen habe. Es genüge nämlich nicht, dass dem Gerichtsvollzieher mit dem Zustellungsauftrag nur die beglaubigte Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung und nicht diese selbst vorgelegt werde. Demnach fehle es an einer formgerechten Zustellung im Sinn von § 750 ZPO.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hat aus Rechtsgründen keinen Bestand.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass im Fall des Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen oder bei vollstreckungsrechtlichen Hindernissen eine auf § 18 GBO gestützte Zwischenverfügung unzulässig ist (BGHZ 27, 310/315; Zöller/ Stöber ZPO 25. Aufl. § 867 Rn. 4; Eickmann in MünchKommZPO 2. Aufl. § 867 Rn. 30). Zulässig ist hingegen eine nicht gemäß § 18 Abs. 2 GBO rangwahrende Verfügung des Grundbuchamts entsprechend § 139 ZPO (ThürOLG Rpfleger 2002, 355 f.; Eickmann in MünchKommZPO § 867 Rn. 32). Eine derartige Verfügung ist als Zwischenentscheidung des Grundbuchamts und verfahrensleitende Maßnahme grundsätzlich nicht anfechtbar (Budde in Bauer/von Oefele GBO § 71 Rn. 17; Demharter GBO 24. Aufl. § 71 Rn. 19 und 20). Abgesehen von gesetzlichen Regelungen ist eine Ausnahme allenfalls dann zu bejahen, wenn die Verfügung unmittelbar in erheblichem Maß in die Rechte eines Beteiligten eingreift (Demharter § 71 Rn. 20).
Davon kann hier nicht die Rede sein. Denn der Beteiligte kann entweder das aufgezeigte Vollstreckungshindemis beseitigen oder sogleich auf eine den Antrag abschließend
zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts hinwirken, die er sodann nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 71 ff. GBO) anfechten kann. Der Umstand, dass die Aufklärungsverfügung dem Beteiligten eine Frist setzt, bedingt nicht deren Anfechtbarkeit (a.A. Wilke in Bauer/von Oefele § 18 Rn. 75; wohl auch Eickmann in MünchKommZPO § 867 Rn. 72). Aus der Fristsetzung kann auch nicht auf das Vorliegen einer Zwischenverfügung im Sinn von § 18 GBO geschlossen werden. Vielmehr hat der Rechtspfleger die Maßnahme bewusst und unzweideutig als Aufklärungsverfügung abgefasst sowie auf § 139 ZPO und die fehlende Rangwahrung hingewiesen.
b) Auch wenn es demnach nicht mehr darauf ankommt, hat das Grundbuchamt zu Recht durch eine Aufklärungsverfügung entsprechend § 139 ZPO den fehlenden Nachweis der Zustellung des Titels an den Gläubiger nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO beanstandet.
(1) Das Grundbuchamt kann die Eintragung der Zwangshypothek nur vornehmen, wenn außer den Voraussetzungen für eine Grundbucheintragung auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (BGH NJW 2001, 3627; BayObLGZ 1975, 398/403; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 2168 ff.). Dazu gehört u.a. die Zustellung des Titels an den Schuldner gemäß § 750 Abs. 1 ZPO. Es genügt die Zustellung durch den Gläubiger (§ 750 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO); ausführendes Organ ist der Gerichtsvollzieher (§§ 191, 192 Abs. 1 ZPO).
(2) Vollzogen wird die Zustellung, indem der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften übergibt. Diese Abschriften beglaubigt der Gerichtsvollzieher; er kann solche gegebenenfalls auch selbst herstellen (vgl. § 190 Abs. 2 ZPO). Zugestellt, d.h. an den Schuldner als Zustellungsadressaten übergeben, wird in der Regel nicht die Urschrift des Schriftstücks, sondern eine beglaubigte Abschrift. Hingegen muss das nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellende Schriftstück selbst eine Urschrift oder eine diese im. Rechtsverkehr ersetzende Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde sein (OLG Hamm Rpfleger 1994, 173; LG Münster MDR 1989, 648). Das erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus § 192 Abs. 2 ZPO und § 193 Abs. 1 ZPO. Denn diese Vorschriften regeln nur die Art und Weise der Bekanntgabe des Schriftstücks (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO), nicht aber dessen Qualität als Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte oder einfache Abschrift (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 166 Rn. 5). Dass dem Gerichtsvollzieher die Urschrift oder die diese vertretende Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks vorliegen muss, ergibt sich vielmehr aus dem Verfahrensrecht, also § 750 Abs. 1 ZPO und § 317 Abs. 1 ZPO, hier i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und § 795 ZPO. Das Zustellungserfordernis in § 750 Abs. 1 ZPO, das entsprechend auch für vollstreckbare notarielle Urkunden gilt, soll gewährleisten, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs; sie bildet zudem eine „letzte Warnung” an den Schuldner (vgl. Heßler in MünchKommZPO § 750 Rn. 9 und 10). Das Schriftstück, auf das sich die Zustellung bezieht, ist der Titel selbst, nicht dessen beglaubigte Abschrift. Geringere Anforderungen als an Urteile sind bei vollstreckbaren Urkunden auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner Kenntnis vom Schuldtitel hat (vgl. LG Frankfurt am Main JurBüro 1993, 750/751). Folgerichtig entspricht es auch der ganz herrschenden Meinung, dass der Auftraggeber dem Gerichtsvollzieher stets die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks zu übergeben hat (LG Aachen Rpfleger 1990, 520/521; Zöller/ Stöber § 192 Rn. 5; Heßler in MünchKommZPO § 750 Rn. 71 bei Fn. 109; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 750 Rn. 36; Salzmann in Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 750 Rn. 33). Die vom Beteiligten angeführten Fundstellen (Salzmann in Wieczorek/ Schütze § 750 Rn. 28; Zimmermann ZPO 5. Aufl. § 750 Rn. 10; Putzo in Thomas/Putzo § 750 Rn. 15) sind nicht einschlägig. Sie stellen nämlich nur klar, dass es im Regelfall ausreicht, wenn dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urschrift oder der Ausfertigung des Titels übergeben wird (siehe Wenzel in MünchKommZPO Aktualisierungsband § 166 Rn. 8). Das erschließt sich jedoch bereits aus §.192 Abs. 2 ZPO.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Anonymous

Zustellung was ist zuzustellen? Was ist die Ursache, Grund?

Beitrag von Anonymous »

Der Vollständigkeit halber und der Präzision wegen (damit es nicht ein Rudern im Nebel bleibt und die für jeden ordentlichen PRüfer Selbstverständlichkeit ist) sollte der Autor ggf. nachtragen,

um was es denn -nur ihm?- hier eigentlich und tats. geht?


mehr dazu auch:
http://5376.rapidforum.com/topic=101083139044
DGVZ 1981 Nr 3 Seite 33 (DrNoack Abhandlung)
DGVZ 1983 S 78 AG Tiergarten Fertigung von Abschriften

Grundsatz:
Die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr die Urschrift; IdR sind Abschriften-beglaubigt- zuzustellen und nur dort, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, Urschriften oder Ausfertigungen.

Und beim PFÜB -falls es darum gehen sollte- sind begl. Abschriften zuzustellen, mit Zustellung entsteht das Pfandrecht, aber nur dann, wenn eine vollständige Abschrift zugestellt wird. Ist dás an den DS zugestellte Schriftstück unvollständig, ist das PFandrecht nicht entstanden.
839 BGB veantwortet derjenige, der die Vollständigkeit des zuzust Schriftstücks zu prüfen und zu vertreten hat.

Das ist -nur- der für die Zustellung und nicht die Herstellung verantwortliche - der GV, also ist und bleibt es auch der GV, der für die Ergänzung, Beglaubigung zust. ist und bleibt.
Beispiele für unvollständig übergebene Abschriften mit der Folge der Amtshaftung sind hinreichend bekannt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Aktuelle Info:

Das AG Regensburg als Auslöser hält an seiner -angeblich nur mündlichen- Weisung zur Erteilung von Ausfertigungen auch für DS und Schuldner fest.

Das AG Kelheim hat unverändert seine schriftliche Weisung bestehen.

Am AG PFaffenhofen liegt eine Erinnerung vor, zu der der GV -äußerst ausgefeilt und sehr sehr gut gemacht- eine Stellungnahme abgegeben hat. Sobald die Entscheidung vorliegt, werde ich wieder berichten.

Das AG Weiden hat in seinem Vorlageschreiben festgehalten, dass es die Handhabung des AG Regensburg für unzutreffend hält und die Meinung der OGVin teilt und die Sache deshalb auf dem Dienstweg zu einer einheitlichen Entscheidung vorgelegt.

Nach dem Protokollaussagen der gemeins PRüfungsbeamtentagung wurde das Thema bereits Anfang 05 in Fischbachau behandelt, die Prüfungsbeamten konnten aber dort nach AUssage keine einheitliche Meinung dazu finden. Das Protokoll liegt hier vor und zeigt, wie „ergebnisorientiert“ hier argumentiert wurde.

Wie man sich dann das mE rechtsbeugende Recht herausnimmt, einseitig an einzelnen Gerichten dubiose Anweisungen durchzusetzen bleibt unbekannt.

Im übrigen ist unbestritten, dass die Fertigung "weiterer Ausfertigungen" bei Gericht eben sehr wohl Kosten auslöst, die einzuziehen sind. Jede Unterlassen stellt uU eine Begünstigung im Amt dar (auch wenn der Kostenansatz und die -erhebung dann bei Gericht weiteren Aufwand auslösen).

Das Ziel heiligt die „Analogie“, auf Biegen und Brechen. Dieser Eindruck bestätigt sich erneut. Von schachgerechter Behandlung kann man hier –wiederum- nicht mehr sprechen.



http://20398.rapidforum.com/topic=100177599500
http://20398.rapidforum.com/area=001&to ... 177459074&
http://14775.rapidforum.com/topic=100377583645


http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic ... sfertigung
http://5376.rapidforum.com/topic=101083139044

Auf die div. Abhandlungen SEIP (schlüssig, sehr schlüssig begründet, div. DGVZ Entscheidungen wird Bezug genommen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die Tatsache

einer -mE rechtswidrigen einseitigen Regional- - Weisung ist dem Rechtsausschuss im BayLandtag

der Kostenverschleuderung sowie der unnötigen Aufblähung von Verwaltungsaufgaben bei Gericht ist dem Steuerzahlerbund und dem Rechnungshof

der Behinderung von Verwaltungsvereinfachung
und des Mehrbedarfs an Gerichtspersonal ist dem Rechnungshof und der Kommission zur Verwaltungsvereinfachung Leiter STM Huber

dem Hauptopersonalrat beim BaySTMJ

bereits vorgetragen..


Dem Vernehmen nach hat sich der BayGVBund (die PDF auf seiner Passwortseite ist wieder mal nicht aufrufbar) ebenfalls eingeschaltet.

Es darf (muss) im Lande ruhig bekannt werden, zu welchen Blüten der "Übermut" -auf Grund einer auf ein bestimmtes, erkennbares Ziel gerichtete beschränkte Denkweise (neidorientiert) einiger weniger Justizmitarbeiter (allerdings ohne echte Kontrollinstitution derer Machenschaften)- immer wieder führt.


Denn eines ist sicher:
diese Frage entzieht sich jeder Weisungskompetenz eines Prüfungsbeamten/Direktors und steht wegen der grunds. Bedeutung -wenn überhaupt- n u r und ausschließlich dem Justizminsterium zu (Auswirkungen auch auf die Entschädigungsgrundlagen) . Deshalb ist die darin enthaltene Kompetenzüberschreitung auch Gegenstand des Vortrages. Der Schritt zur Amtsanmaßung ist dann nicht mehr weit.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

neu AG Pfaffenhofen Entscheidung http://20398.rapidforum.com/topic=100176829000
Keine Erhebung von DOKU Pauschalen

(absurd und in der Begründung eine Schande - der Vollstreckungsrichter spricht in M-Sachen von Beschuldigten - ein Blick in das Gesetz erweitert die Rechtskenntnis!
)


Aktuell brandneu:

soeben teilt auf Intervention von OGVin Stamm das BaySTMJ mit, dass die Gerichte angewiesen werden, von der Praxis abzusehen, Ausfertigungen auch f d DS & Schu zu erteilen.

Sobald das JMS bearbeitet ist, steht es unter den genannten Seiten
http://5376.rapidforum.com/posting=108313904422606412
http://14775.rapidforum.com/topic=100377583645
zur Verfügung.

persönl.Anmerkung zur Möglichkeit überhaupt, solche Alleingänge ungestraft zu veranstalten:
DIe Begünstigung im Amt zugunsten einzelner Anwälte, die rechtswidrige Nichterhebung von DokuP nach dem GKG durch das Gericht,Entschädigungsfragen uvm haben offenbar für Einsicht und die Niederlage eines bekannten "Vorpreschers mit ungebremster Profilneurose in einer bay. Provinzstadt" geführt.
Hoffentlich sorgt dies dafür, dass man "dort" zur Einsicht kommt.

Sorry aber das musste einfach einmal sein.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Hervorhebungen durch den hies Moderator:


BaySTMJ v 7.11.05 – AZ 3740 I 5904.2005 – JMS v 233.8.05
Ihr Zeichen GenA Zustellkung 30.6.05
Fertigung von Abschriften druch den GV
…nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage komme ich nochmals auf Ihr Schreiben vom 30.6.05 zurück und ergänze meine Ausführungen im Schreiben vom 23.8.05 wie folgt:

Zwar kann, wie ausgeführt, im Rahmen der Zustellung die begl. Abschrift eines zu übergebenden Schriftstückes stets durch eine Ausfertigung ersetzt werden. Wird also in Ausführung der Zustellung eine Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Zustellungsempfänger übergeben, ist dies nicht zu beanstanden.
Ist allerdings, wie indem von Ihnen angesprochenen Fall der Zustellugn eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses gem. § 829 II1 ZPO und § 835 III1 ZPO die Zustellung im Parteibetrieb vorgeschrieben, so besteht für die Geschäftsstelle des Gerichts keine Veranlassung, über die der vollstreckenden Partei zu erteilende Ausfertigung hinaus weitere Ausfertigungen zum Zwecke der Übergabe im Rahmen der Zustellung anzufertigen.

Insoweit
bestimmt § 192 II ZPO, dass die Partei dem GV das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften übergibt und dieser die Abschriften beglaubigt (soweit dies noch nicht gem. § 169 II2 ZPO iV mit § 191 durch einen RA geschehen ist). Im Falle des § 192 III ZPO erschöpft sich die Tätigkeit der Geschäftsstelle in der Vermittlung des Auftrages des Vollstreckungsgläubigers an den Gerichtsvollzieher .
Soweit die von Ihnen angesprochene Erstellung weiterer Ausfertigungen durch die Geschäftsstelle des Gerichts nach § 192 II ZPO nicht veranlasst ist, werden die Gerichte eine slche Praxis nicht fortsetzen. Ich gehe davon aus, dass Ihrem Anliegen damit Rechnung getragen ist.
Mit freundlichen Grüßen
NN MinRat
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Erstaunlich, dass ob der klaren Aussage des BaySTMJ möglich ist und

der Direktor eines Kleinstgerichts in Niederbayern und ein solcher in der Oberpfalz Äußerungen wagt, die lauten:
Das JMS interessiert hier nicht, wir behalten die Handhabung bei.


Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner ist eine solche im Parteibetrieb.
OLG Köln 2 W 57/91 inDGVZ 10/1991 S 154
Aus den Gründen:
Die Zustellung im Parteibetrieb nach § 829 II2 ZPO ist als spezielle Regelung anzusehen, die die Zustellung von Amts wegen (Anmerkung: aber dann vom Gericht auszuführen) entbehrlich macht.
Der von Münzberg (Stein Jonas 20. AUfl Rn 54,59 zu 829) vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen

Anmerkung:

Man sollte daher vorsichtig sein, anderslautende Anweisung auf Regionalebene anordnen zu wollen, wobei ohnehin schon fraglich ist, ob ein einzelner Direktor, ein BezRev oder Prüfungsbeamter zu solchen Anordnungen überhaupt befugt ist.
Oder sollte es eine Amtsanmaßung oder Rechtsbeugung sein?

Die Staatskasse wird mehrfach geschädigt, die Nichterhebung von Dokumentenpauschalen nach dem GKG könnte eine Begünstigung im Amt darstellen, die nur einseitig-regionale Belastung der betroffenen Beteiligten (einschließlich des GV) könnte diesen gegenüber eine weitere –auch strafrechtliche- Konsequenz auslösen, der sich der Eine oder Andere offenbar noch gar nicht bewusst geworden ist.
Zumal das BaySTMJ klar festgelegt hat, dass diese Praxis nicht mehr fortgesetzt wird.

Den Rechtsausschuss und den Rechnungshof (Vorlage ist mW auf dem Postwege) wird die Verselbständigung gravierender Fragen in Provinzbereichen Bayerns –gegen ministerielle Ansichten- mehr als interessieren, den Staatsanwalt ggf. kurzfristig auch.


Größenwahn und Profilierungssucht sind Eines, die Folgen zu tragen und zu verantworten, das Andere.

Schön, wenn dann noch nachweisbar werden könnte, dass der auslösende Anwalt ggf. von einem Prüfungsbeamten entsprechend "beraten" worden sein könnte. Dann kommt ein Vergehen nach dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz hinzu


In Coburg sind noch "Mahnböcke" gesucht.
Ein schnelles EDEKA Erlebnis (Ende der Karriere).

BVerwG - VGH München 25.11.2004 5 CN 1.03
Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften;
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

nun hat man in Regensburg die rechtswidrige Handhabung gestoppt und auch nach Kelheim (der Donau entlang) ist die Info des Ministeriums vorgedrungen, so dass auch dort -ab 18.1.!- da JMS zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden kann.

Der fiskalische Ausfall 2005 wird den Rechnungshof erinnern (nichterhebung DokuPauschale nach dem GKG) und Nichtanfall der DOKU Pauschale beim GV (damit erhöhte Entschädigungsprozente in 2006).

Außerdem wird der GV in Anspruch nehmen können:

Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 30.10.2002 (DGVZ 2003, S. 21)

Danach haben sie Anspruch auf Ersatz der Kostenbeträge, die sie wegen einer unberechtigten Dienstanweisung nicht erheben konnten. Zwar haben sie die zur Zustellung
erforderlichen Abschriften nicht selbst fertigen müssen, jedoch sind die dafür entgangenen Dokumentenpauschalen Bestandteil der Bürokostenabgeltung und als solche bei der Festsetzung des Gebührenanteils berücksichtigt worden.

(danke dem Schriftleiter DGVZ iR f.diese Info).
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Kosten Pfüb für Abschrift Drittschuldner und Schuldner
Bezug: Handhabung AG´s Regensburg/Kelheim
Der GV hat die für die Zustellung notwendigen Abschriften selbst herzustellen und nach KV700 GVKostG entsprechend zu Recht Dokumentpauschalen erhoben.

Der GV ist ferner nicht verpflichtet, etwa gem. § 26 GVGA Abschriften beim Gl anzufordern, da wegen des Entsehens des Pfandrechts aus § 840 ZPO heraus der Zeitverlust den Vollstreckungserfolg (unbeschadet des unzumutbaren Zeitaufwands beim GV) gefährden könnte (Rang).Im übrigen entstehen insoweit auch keine höheren Kosten (Anfall DokP in gleicher Höhe nach KV7000 RVG).

Im übrigen ist eine Kostensenkung nicht gegeben, weil bei Erteilung entsprechender weiterer Ausfertigungen (DS und S) durch das Gericht nach dem Nr 9000 GKG Kosten in gleicher Höhe zu erheben wären.
(Leitsatz der Redaktion – Entscheidung liegt hier vollständig vor).
AG Haßfurt 11.5.06 – 3 M 909/06.
Newsletter Zwangsvollstreckung Ausgabe Nr 45
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Anonymous

AW: Zustellen: Ausf. Übergeben: begl. Abschrift

Beitrag von Anonymous »

AG Ansbach 11.4.07 - M 331.07
Bei der Zustellung des Pfüb an den Schuldner handelt es sich um eine Zustellung im PArteibetrieb und nicht um eine solche von Amts wegen.
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