Verhältnis Spedition, Gerichtsvollzieher, Dienstherr, Gläubiger

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Verhältnis Spedition, Gerichtsvollzieher, Dienstherr, Gläubiger

Beitrag von Anonymous »

Wie ist das Innenverhältnis zwischen GV und Spedition? :confused:
Beauftragt der GV die Spedition in seiner Eigenschaft als Privatperson?
Haftet der Dienstherr in diesem Fall für einen Ausfall, wenn die Spedition ihr Geld nicht bekommt bzw. kann die Spedition das Geld beim Dienstherren einfordern?
Kann sich die Spedition direkt an den Gläubiger wenden?
Danke für Eure Antworten.
Anonymous

AW: Verhältnis Spedition, Gerichtsvollzieher, Dienstherr, Gläubiger

Beitrag von Anonymous »

Zunächst einmal nimmt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers hoheitliche Aufgaben wahr und keine "privaten" Aufgaben. Dass er sich bei der Durchführung hoheitlicher Aufgaben bei der Ausführung für eine Räumung oder Wohnungsöffnung gewerblicher Unternehmen wie z.B. einer Spedition bedient, ändert daran nichts.

Die Haftungsfrage lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Rechtsprechung ist sich da auch uneins. In einem Fall, in dem es nur um die reinen Verwahrkosten ging und der Gläubiger kostenbefreit war (!), hat der BGH entschieden, dass der Gerichtsvollzieher Verwahrungsverträge als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus abschließt. Demgegenüber hat das OLG Brandenburg entschieden, dass der Gerichtsvollzieher Verträge mit Dritten über die Räumung von Wohnungen, die Lagerung von Gegenständen und gegebenenfalls deren Verwertung im Rahmen von Zwangsvollstreckungen grundsätzlich im eigenen Namen abschließt. In diesem Fall gab es jedoch einen Auftraggeber, der für die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten haftete, so dass im Ergebnis eine Haftung des Dienstherrn ausschied.

Die letzte Frage würde ich mit nein beantworten, weil die Spedition (also von der üblichen Konstellation eines Zwangsvollstreckungsauftrags ausgehend) kein Vertragsverhältnis mit dem Gläubiger begründet hat. Wozu auch.
Anonymous

AW: Verhältnis Spedition, Gerichtsvollzieher, Dienstherr, Gläubiger

Beitrag von Anonymous »

In dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit machte der Kläger – ein Speditionsunternehmen – gegen die Beklagte, die Gerichtsvollzieherin beim AG Potsdam war, eine Forderung von ca. 58.000 DM geltend. Forderung resultierte aus Leistungen , die die Klägerin im Auftrag der Beklagten zur Räumung von Mietwohnungen sowie dem Transport, der Lagerung und Entsorgung von dort befindlichen Gegenständen erbracht hatte.

Nachdem das Landgericht der Klägerin zunächst den überwiegenden Teil der Forderungen zugesprochen hatte und die Berufung der Beklagten dagegen beim OLG erfolglos geblieben war, hob der BGH auf die Revision der Beklagten das OLG-Urteil auf, und wies die Klage ab.

Der BGH kam zu dem Ergebnis:

Der Gerichtsvollzieher schließt Verwahrungsverträge im Sinn von § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus.

BGH, Urteil vom 17. 6. 1999 - IX ZR 308/ 98; OLG Brandenburg
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