ARGE - Hartz IV

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

ARGE - Hartz IV

Beitrag von Anonymous »

Erhält eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft von Stadt und Arbeitsamt unter anderem zur Auszahlung von Hartz IV) eine Kostenvergünstigung?
GGf: welche Kostenvergünstigung ?

Erläuterung:
Die Bundesanstalt für Arbeit/Arbeitsamt ist voll kostenpflichtig, weil sie einen eigenen Haushalt hat, Schröder Kay 11 Aufl, § 2 Rz 33.
Kommunen, -Gemeinden, Städte sind nach § 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 21.10.1969 (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz) gebührenbefreit.

Beide Vorschriften treffen auf die ARGE (m.E. ein Hybrid aus Arbeitsamt und Stadt) unmittelbar nicht zu.

Wer kann helfen? Im vorliegenden Fall verlangt die ARGE Kostenfereiheit nach § 2 GvKostG.
Anonymous

AW: ARGE - Hartz IV

Beitrag von Anonymous »

Die ARGE ist nicht kostenbefreit.

Sie sind als neu errichtete Stellen zum Vollzug der seit 01.01.2005 eingeführten Leistung "Arbeitslosengeld II" neu installierte Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X und nehmen als Leistungsträger nach dem SGB II auch nicht Aufgaben des Sozialhilfeträgers, sondern nach § 44 b Abs. 3 SGB II ausdrücklich solche der Agentur für Arbeit wahr. Von der Aufgabenstellung her müssen die Arbeitsgemeinschaften eher der Bundesagentur für Arbeit als den Sozialleistungsträgern zugeordnet werden. Es sind keine hinreichend sachlichen Gründe erkennbar, nach denen die Arbeitsgemeinschaften kostenrechtlich der ebenfalls gebührenrechtlich verpflichteten Bundesagentur für Arbeit nicht gleichzustellen ist.
Anonymous

AW: ARGE - Hartz IV

Beitrag von Anonymous »

Vielen Dank an alle die mitgeholfen haben.

Nach AUCH anderweitiger Recherche habe ich mich zu folgender Rechtsmeinung entschlossen.



"Die vom Gläubiger behauptete Kostenfreiheit besteht nicht.


§ 2 Absatz 1 GvKostG liegt nicht vor, weil die ARGE nicht unter die dort genannten Institutionen fällt. Die ARGE wird nicht nach dem Haushaltsplan eines Bundes oder Landes verwaltet. Vielmehr ist die ARGE ein Hybrid eigener Art aus Arbeitsamt und Stadt.

§ 2 Absatz 2 Satz 1 GvKostG liegt nicht vor, weil die ARGE nicht Träger der Sozialhilfe ist.
Träger der Sozialhilfe ist nach wie vor die Gemeinde bzw. die Stadt.
Auch handelt es sich vorliegend nicht um den Kreis der begünstigten Geschäfte. Weder handelt es sich um die Durchführung des BSHG noch handelt es sich um die Durchführung des SGB VIII noch um eines der anderen im § 2 Absatz 2 GvKostG genannten Geschäfte.




Gemeinden, Städte sind nach § 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 21.10.1969 (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz) gebührenbefreit. Diese Vergünstigung ist vorlegend jedoch ebenfalls nicht zutreffend, da die als Gläubiger kostenpflichtige ARGE weder eine Stadt noch eine Gemeinde ist. Vielmehr ist die ARGE ein Hybrid eigener Art aus Arbeitsamt und Stadt.

Schließlich ist auch eine Kostenbefreiung nach § 64 SGB X vorliegend nicht gegeben. Die erstrebte Vergünstigung scheitert an § 2 Absatz 2 Satz 2 GvKostG. Da es keine Vorschrift gibt, die die Geltung von § 64 SGB X eigens für Gerichtsvollzieherkosten anordnet, gilt § 64 SGB X für Gerichtsvollzieherkosten nicht.


Nach alledem haben Sie (Anmerkurg: der GV) zu Recht die ARGE als voll kostenpflichtigen Kostenschuldner in Anspruch genommen."
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