Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Beitrag von Anonymous »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Schaffung der Voraussetzungen zur Abgabe EV nach 807 1.4, genauer zur Terminsetzung. Bisher setzte ich immer Termin zum zweiten Besuch (ab heute) 3 Wochen, 9-13 Uhr.

Ist es "rechtens" dem Schuldner einen Zeitraum von 4 Stunden des Wartens zuzumuten?

Wie macht ihr das?
Anonymous

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Beitrag von Anonymous »

Die Bestimmung eines genauen Zeitpunktes ist nicht erforderlich, allerdings sollte ein zuträglicher Zeitrahmen angegeben werden. Die Amtsgerichte Ulm (Beschluß vum 14.08. 2002 – 1 M 4958/02 und Hannover (Beschluss vom 13.02.2008 – 781 M 10317/08)sehen einen Zeitrahmen von 2 Stunden als angemessen an.
Ein größerer Zeitrahmen ist zwar nicht "falsch", aber wäre man selbst als Betroffener mit einem größeren Zeitrahmen einverstanden?
Anonymous

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Beitrag von Anonymous »

Ein größerer Zeitrahmen ist zwar nicht "falsch", aber wäre man selbst als Betroffener mit einem größeren Zeitrahmen einverstanden?[/QUOTE]

???
Würde man als Betroffene(r) nicht innerhalb von 3 Wochen zum
Telefonhörer greifen und das weitere Vorgehen absprechen und
einen präzisen Termin absprechen anstatt sich über ein 4-stündiges
Zeitfenster aufzuregen ???
Anonymous

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Beitrag von Anonymous »

??? Würde man es selbst erst gar nicht so weit kommen lassen ???
??? Würde man selbst nicht vorher zum Hörer greifen und einen
konkreten Termin absprechen anstatt sich über ein 4-Stunden-
Zeitfenster zu ärgern ???
Anonymous

AW: Voraussetzungen zur EV nach 807 1.4

Beitrag von Anonymous »

die Frage des Zeitraums ist nicht geregelt, die Rechtsprechung noch zu wenig, um hier feste Anhaltspunkte zu geben (Zumutbar ist wohl das Kriterium). 4 Stunden halte ich für zu viel, 1 Stunde, wie es sich einige -unbedeutende- Prüfer (denen diese Frage gar nichts angeht - GV ist selbständiges Organ der ZWV) ist dagegen für das Organ unzumutbar.
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