Pfändung von Schusswaffen
Ich muss im Gläubigerauftrag ein Jagdgewehr pfänden.
Ich gehe davon aus, dass ich die Waffe ohne weiteres pfänden kann.
Sind hinsichtlich der Wegnahme und Verwahrung bis zur Verwertung besondere Bestimmungen zu beachten?
§ 113 a GVGA sagt dazu nichts.
Wer ist in NRW Regierungsbezirk Köln die zuständige Behörde für die Anzeige nach § 113 a? ME ist dies das Polizeipräsidium Köln. Richtig?
Pfändung und Verwertung von Waffen
Moderator: Petra Bausch