Hilferuf KV 713

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Hilferuf KV 713

Beitrag von Anonymous »

Der Bezirksrevisor droht mir mit Staatsanwaltschaft und Disziplinarmaßnahmen:
Bei Ratenzahlungen durch die Schuldner wurden von mir die Kosten gemäß KV 713 von 3€ für JEDE Rate angesetzt, in der Annahme, dass auch hier der gesetzliche Mindestbetrag greift, der allerdings auch schon zuvor bei der fruchtlosen Pfändung berechnet wurde.

Das Einverständnis und Antrag des Gläubigers auf ratenweise Abwicklung galt für mich bisher als neuer, weiterer Antrag.

Wer kann mir bitte helfen (Entscheidungen?), aus dieser Misere heraus zu kommen, damit ich nicht fünf Jahrgänge Akten zu wohl je 1500 Ratenzahlungen korrigieren muss und womöglich noch in den Kerker komme?

Weiterhin wird benötigt: Fundstelle einer Entscheidung, wonach der Haftbefehl sehr wohl zuzustellen ist.

Erbitte Hilfe, für Antworten bin ich sehr dankbar!
Anonymous

AW: Hilferuf KV 713

Beitrag von Anonymous »

Es steht m.E. außer Frage, daß die Auslagenpauschale (KV 713) je Auftrag entsteht und ein Auftrag alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 S. 1 GVKostG) umfaßt.
Die Entgegennahme einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Volllstreckungsauftrag oder einem sonstigen selbständigen Auftrag ist ein Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 GvKostG. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zah-lung das Hauptgeschäft bereits abschließend erledigt ist.
Damit ist die offenbar praktizierte Handlungsweise schlicht falsch und eine Rückzahlung ist angaraten.

Hinsichtlich der Gebühr bei der Übergabe eines Haftbefehls ist mir lediglich bekannt, daß diese nicht anfällt (AG Hainichen).
Anonymous

AW: Hilferuf KV 713

Beitrag von Anonymous »

hallo ogv koregd,

leider kann ich ihnen nicht zustimmen. die auslagenpauschale nach kv 713 beträgt pro auftrag 20 % der gebühren, jedoch maximal 10,00 €. wenn sder schuldner also glaubhaft macht, die forderung in mehren raten zu tilgen, der gläubiger hierzu sein einverständnis erteilt und sie deswegen für ihn die raten einziehen, ändert das nichts an der tatsache, dass es sich um nur einen auftrag handelt. folge: für die entgegennahme jeder weiteren zahlung kann neben der hebegebühr nach kv 430 nur eine weitere auslagenpauschale in höhe von 0,60 € (= 20% der gebühr) erhoben werden. dies auch nur bis zu einem maximalbetrag in höhe von 10,00 €. daneben kann allenfalls noch jeweils ein wegegeld nach kv 711 erhoben werden, sofern im zusammenhang mit der einziehung der rate ein weiterer weg zurück gelegt wird (etwa, wenn die rate beim schuldner abgeholt wird).

dies alles ist afaik völlig unstreitig.

gruß

seeteufel78
Anonymous

AW: Hilferuf KV 713

Beitrag von Anonymous »

Obwohl es sich um Bundesrecht (bundeseinheitlich) handelt wird die Frage der Zustellung des HAftbefehls unterschiedlich gesehen

BW: ja notwendig, Kostenfolge Gebühr
http://20398.rapidforum.com/topic=100171221145

Bayern nein
Keine Zustellung keine Gebühr
http://14775.rapidforum.com/topic=100382265225


Schadensersatzanspruch Gerichtsvollzieher an Fiskus
http://www.justizforum.nrw.de/viewforum.php?f=90
Seip in
http://20398.rapidforum.com/topic=10017 ... &startid=3
Falls die Aufhebung der Dienstanweisung weiter auf sich warten lässt, ist den Kollegen des Amtsgerichts Kehlheim zu empfehlen, ihren Direktor auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 30.10.2002 (DGVZ 2003, S. 21) hinzuweisen. Danach haben sie Anspruch auf Ersatz der Kostenbeträge, die sie wegen einer unberechtigten Dienstanweisung nicht erheben konnten. Zwar haben sie die zur Zustellung


BVerwG - VGH München
25.11.2004 5 CN 1.03
Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; Normenkontrolle, abstrakte - von Verwaltungsvorschriften; Pauschalierung einmaliger Leistungen
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
BSHG § 101a
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2

DGVZ 1982 Nr. 4 S.57
4: Hat ein Beamter nach sorgfältiger Prüfung eine Rechtsansicht erlangt, die rechtlich vertretbar ist,
so kann ihm der Umstand, dass diese Rechtsauffassung später von Gerichten missbilligt wird, nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (OLG Ffm 6.10.81).

DGVZ 1987 Nr.7 S. 119
Werden dem GV v.d. Dienstaufsicht nachteilige Weisungen zum Ansatz der durch seine Tätigkeit entstehenden Gebühren ereilt, so handelt es sich um einfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz nach § 42 VwGO gegeben ist (BverwG 23.1.87)



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Bin ich meinem Amte in der Tat nicht gewachsen, so ist der Chef zu tadeln, der er es mir anvertraut.
Friedrich Schiller

Manche Karrieremacher sind wie Efeu. Kriechend wachsen Sie über sich selbst hinaus. Alph Boller 11.6.07 DNT
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